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Durchführungsverordnung (EU) 2025/682 der Kommission vom 8. April 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels "Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L."
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/682 vom 09.04.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist "Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L." als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/120 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln genehmigt.
(5) Am 19. Oktober 2023 stellte das Unternehmen Ferm Food ApS (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels "Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L.". Der Antragsteller beantragte, die Gehalte an Proteinen und Lipiden zu senken und die Gehalte an Kohlenhydraten insgesamt und Fasern insgesamt sowie an Feuchtigkeit und Asche im fertigen Pulver zu erhöhen.
(6) Der Antragsteller legte eine Begründung für seinen Antrag auf Änderung der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels vor, die eine Änderung einer Reihe von Parametern der Zusammensetzung betreffen. Der Antragsteller wies darauf hin, dass die beantragten Änderungen der Spezifikationen eine breitere Definition der Merkmale/der Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels mit sich bringen und diese Änderungen Schwankungen bei den Erträgen innerhalb der Union sowie unterschiedliche Produktions- und Pressverfahren in den Ölmühlen zulassen würden. Die vorgeschlagenen Änderungen würden auch die Verwendung von Brassica rapa L. und Brassica napus L. sowohl aus Winter- als auch Frühjahrsernten zulassen und somit das Angebot an Rohmaterial und damit eventuell die Produktion von Pulver aus teilweise entfetteten Rapssamen für die Verwendung in Lebensmitteln erhöhen. Insbesondere die Senkung des Mindestproteingehalts von 33 % auf 28 % würde es ermöglichen, das Angebot an Rohmaterial zu erweitern und mehr für Futtermittel bestimmte Rapskuchen auch für Lebensmittel zu verwenden. Angesichts der Tatsache, dass der Markt fettarme Lebensmittel verlangt, würde eine Senkung des Mindestlipidgehalts von 14 % auf 10 % die Herstellung von Rapspulver mit besserer Eignung als Lebensmittelzutat ermöglichen. Darüber hinaus könnten durch die Anhebung des maximalen Feuchtigkeitsgehalts von weniger als 7 % auf weniger als 11 % effizientere Technologien zum Einsatz kommen und die Verfahren zur Trocknung oder Stabilisierung wären weniger energieaufwändig, wodurch der CO2-Fußabdruck von für Lebensmittel aufbereitetem Rapskuchen insgesamt verringert würde. Da der festgelegte Peroxidgrenzwert unverändert bleibt, erhöht sich das Oxidationsrisiko mit dem vorgeschlagenen Feuchtigkeitsanstieg nicht. Der Antragsteller begründete seinen Antrag außerdem damit, dass die beantragte Senkung der Protein- und Lipidgehalte und die Erhöhung der Gehalte an Kohlenhydraten insgesamt, Fasern insgesamt sowie an Feuchtigkeit und Asche im fertigen Pulver die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels nicht beeinträchtigten.
(Stand: 11.04.2025)
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