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Regelwerk, EU 2025, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf zusätzliche Datenarten zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe

(ABl. L 2025/671 vom 18.06.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU 1, insbesondere auf Artikel 20 Absatz 6 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 müssen die Betreiber öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe oder - gemäß den zwischen ihnen getroffenen Vereinbarungen - deren Eigentümer bis zum 14. April 2025 dafür sorgen, dass statische und dynamische Daten zu den von ihnen betriebenen Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe oder von ihnen erbrachten oder extern vergebenen, untrennbar mit diesen Infrastrukturen verbundenen Dienstleistungen kostenfrei verfügbar sind.

(2) Damit in der gesamten Union ein umfassender und harmonisierter Datensatz vorliegt, der dem künftigen Informationsbedarf der Endnutzer von Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe entspricht und ihnen ausreichende Informationen über den geografischen Standort und die allgemeinen Merkmale öffentlich zugänglicher Ladepunkte und Zapfstellen sowie die dort angebotenen Dienste gibt, ist es - auch unter Berücksichtigung neuer technologischer Entwicklungen und neu auf den Markt kommender Dienste - erforderlich, den vorläufigen Satz von Datenarten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 zu ändern.

(3) Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten zusätzlichen Datenarten betreffen allgemeine Informationen über die Betreiber von Ladepunkten und Zapfstellen, auch über die Anwesenheit natürlicher Personen als Servicepersonal an Ladestationen oder Tankstellen oder über das Vorhandensein von Einrichtungen, die den Nutzern zugehörige Dienste anbieten. Überdies betreffen einige Datenarten bestimmte Zugänglichkeitsaspekte, z.B. detailliertere Parameter für die Kompatibilität des Fahrzeugtyps mit Angaben über zulässige Fahrzeugspezifikationen und betriebliche Aspekte wie die tägliche kumulative Kapazität von Wasserstofftankstellen oder den Wasserstoffdruck an der Zapfstelle. Darüber hinaus wird mit anderen Datenarten speziell auf neue technologische Entwicklungen und neu auf den Markt kommende Dienste wie Plug-and-Charge-Dienste oder intelligente Aufladedienste eingegangen. Insgesamt ist es notwendig, diese zusätzlichen Datenarten einzuführen, damit die Endnutzer beim Aufladen und Betanken ihrer Fahrzeuge fundierte Entscheidungen auf der Grundlage hochwertiger, von den einschlägigen Marktteilnehmern entwickelter Informationsdienste treffen können.

(4) Um Überschneidungen zwischen bestehenden und neu hinzugefügten Datenarten zu vermeiden, müssen bestimmte in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 aufgeführte Datenarten angepasst werden. So wird beispielsweise die Datenart "geografische Lage der Ladepunkte oder der Zapfstellen für alternative Kraftstoffe" durch mehrere neue zusätzliche Datenarten "geografische Standortangabe des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)", "zusätzliche Angaben zum geografischen Standort", "Land", "Region", "Stadt/Ort", "Postleitzahl" und "Anschrift" ersetzt.

(5) Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ergänzen die bestehenden Unterabschnitte nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 durch die Aufnahme neuer Punkte in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804, und zwar für statische Daten zu öffentlich zugänglichen Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff, weitere statische Daten zu Betankungsinfrastrukturen für alternative Kraftstoffe und weitere dynamische Daten zu Betankungsinfrastrukturen für Wasserstoff.

(6) Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten zusätzlichen Datenarten entsprechen den technischen Spezifikationen für Format, Häufigkeit und Qualität, die gemäß Artikel 20 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1804 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/655 2 festgelegt worden sind.

(7) Im Vorgriff auf künftige Entwicklungen und die Durchführung von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Datenarten auch über einen gemeinsamen europäischen Zugangspunkt zugänglich sein, den die Kommission bis zum 31. Dezember 2026 einrichten soll. Dies wird es den Datennutzern ermöglichen, leicht auf Daten zuzugreifen und Informationen über die Merkmale der Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe wie Preis, Zugänglichkeit, Verfügbarkeit oder Stromkapazität zu vergleichen.

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