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Delegierte Verordnung (EU) 2025/656 der Kommission vom 2. April 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Normen für das kabellose Aufladen, das elektrische Straßensystem, die Vehicle-to-Grid-Kommunikation und die Wasserstoffversorgung für Straßenfahrzeuge
(ABl. L 2025/656 vom 18.06.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Zur Schaffung der Voraussetzungen für eine vollständige technische Interoperabilität der Lade- und Betankungsinfrastruktur in Bezug auf physische Verbindungen, den Kommunikationsaustausch und den Zugang für Menschen mit eingeschränkter Mobilität kann die Kommission Anhang II über technische Spezifikationen der Verordnung (EU) 2023/1804 durch die Aufnahme neuer technischer Spezifikationen oder durch Verweise auf die in diesem Anhang aufgeführten Normen aktualisieren.
(2) Die Kommission kann gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804 die europäischen Normungsorganisationen (ESO) beauftragen, europäische Normen zur Festlegung technischer Spezifikationen für die in Anhang II dieser Verordnung genannten Bereiche auszuarbeiten, für die die Kommission keine gemeinsamen technischen Spezifikationen angenommen hat.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 beauftragte die Kommission 2022 das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), geeignete europäische Normen im Hinblick auf den Kommunikationsaustausch sowie die Strom- und Wasserstoffversorgung für den Straßen-, See- und Binnenschiffsverkehr auszuarbeiten und anzunehmen (M/581) 3.
(4) Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 unterrichteten das CEN und das Cenelec die Kommission vom Abschluss mehrerer in Auftrag gegebener Normungsarbeiten. Das CEN und das Cenelec haben der Kommission empfohlen, diese Normen in den einschlägigen Rechtsrahmen der Union aufzunehmen. Die technischen Spezifikationen nach Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 sollten diesen Empfehlungen Rechnung tragen.
(5) Um eine nahtlose Nutzung von Fahrzeugen, die mit alternativen Kraftstoffen betrieben werden, in der gesamten Union zu ermöglichen, sollten sich die technischen Bestimmungen für die "Interoperabilität" strikt auf die Kapazität öffentlich zugänglicher und privater Ladepunkte und Zapfstellen für alternative Kraftstoffe zur Versorgung mit Energie, die mit allen einschlägigen Fahrzeugtechnologien kompatibel ist, beziehen.
(6) Derzeit sind die technischen Spezifikationen für Gleichstrom-Normalladepunkte für Elektrofahrzeuge in Anhang II Nummer 1.2 der Verordnung (EU) 2023/1804 enthalten, wo auf technische Spezifikationen für Schnellladepunkte Bezug genommen wird, während sie tatsächlich in Anhang II Nummer 1.1 aufgenommen werden sollten. Die Titel der Nummern 1.1 und 1.2 sollten ebenfalls geändert werden, um klarzustellen, dass sie nur für leichte Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb gelten.
(7) Das CEN und das Cenelec unterrichteten die Kommission, dass die in Anhang II Nummern 1.1 und 1.2 der Verordnung (EU) 2023/1804 enthaltenen Normen für Normal- und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge aufgrund einer Änderung des Titels aktualisiert werden sollten. Damit soll der Verweis auf "Anforderungen für die Austauschbarkeit", die in der Norm nicht behandelt wurden, durch "Kompatibilitätsanforderungen" ersetzt werden. Die neuen Fassungen der einschlägigen Teile der Norm, die zumindest für diese neu errichteten oder instand gesetzten Ladepunkte gelten sollten, sind EN IEC 62196-2:2022 und EN IEC 62196-3:2022. Um den möglichen Ersatz derzeit funktionsfähiger Hardware zu vermeiden, sollten bestehende Normal- und Schnellladepunkte weiterhin den einschlägigen Normteilen EN IEC 62196-2:2017 und EN IEC 62196-3:2014 entsprechen, bis sie instand gesetzt werden.
(8) Der Normteil EN IEC 61851-1:2019 beschreibt vier mögliche Ladebetriebsarten (Ladebetriebsarten 1, 2, 3 und 4). Diese Ladebetriebsarten bieten wichtige betriebliche Merkmale, Funktionen und technische Bedingungen im Zusammenhang mit dem Ladepunkt, wie z.B. Aspekte der elektrischen Sicherheit und betriebliche Merkmale, die Elektrofahrzeuge erfüllen müssen, um sicher und erfolgreich aufgeladen werden zu können. Zur einfachen Marktauslegung sollten die verschiedenen Ladebetriebsarten, die sich auf die in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1804 festgelegten Normen für Ladepunkte beziehen, zusammen mit den einschlägigen Normen in die genannte Verordnung aufgenommen werden.
(Stand: 20.06.2025)
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