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Delegierte Verordnung (EU) 2025/637 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 hinsichtlich der Anforderungen für den Eingang in die Union von bestimmten Milcherzeugnissen, bestimmten aus Tieren gewonnenen Lebensmittelzusatzstoffen, Kollagen-Tierdarmhüllen, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen, Separatorenfleisch und zusammengesetzten Erzeugnissen, die Gelatinekapseln enthalten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/637 vom 29.04.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 126 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 regelt die amtlichen Kontrollen und die anderen amtlichen Tätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um zu überprüfen, ob das Unionsrecht unter anderem im Bereich Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a eingehalten wird. Mit Artikel 126 der genannten Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen für den Eingang von Tieren und Waren in die Union zu erlassen, und es wird festgelegt, dass diese Bedingungen die Tiere und Waren anhand ihrer Codes aus der Kombinierten Nomenklatur identifizieren.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2 wird die Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union ergänzt, um sicherzustellen, dass sie den geltenden Anforderungen gemäß den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind.
(3) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 müssen Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Drittländern einführen, sicherstellen, dass die Einfuhr nur dann erfolgt, wenn das Drittland in einer Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr des betreffenden Erzeugnisses zulässig ist, aufgeführt ist, die gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 - inzwischen ersetzt durch die Artikel 126 und 127
(Stand: 30.04.2025)
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