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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/581 der Kommission vom 27. März 2025 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Cycloxydim, Dichlorprop-P, Flupyradifuron, Methylnonylketon, Pflanzenölen/Citronellöl, Kaliumsorbat und Kaliumphosphonat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/581 vom 28.03.2025)


Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht in eingearbeitet.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Wirkstoffe Cycloxydim, Dichlorprop-P, Flupyradifuron und Kaliumphosphonat wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. In Bezug auf die Wirkstoffe Methylnonylketon und Pflanzenöle/Citronellöl wurde der Schluss gezogen, dass es keiner RHG bedarf. Diese Wirkstoffe wurden deshalb in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen. Für den Wirkstoff Kaliumsorbat wurden keine spezifischen RHG festgelegt. Daher gilt für diesen Wirkstoff der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) In Bezug auf Cycloxydim wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Kernobst, Aprikosen/Pfirsiche, Erbsen (mit Hülsen), Mais, Zuckerrübenwurzeln und Milch (Schafe) gestellt. In Bezug auf Dichlorprop-P wurde ein solcher Antrag für Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörner gestellt. In Bezug auf Kaliumphosphonat wurde ein solcher Antrag für Artischocken, Feldsalate, Kraussalate/Breitblättrige Endivien, Kressen und andere Sprossen und Keime, Barbarakraut, Salatrauken/Rucola, Roten Senf, Baby-Leaf-Salate (einschließlich der Brassica-Arten), "Kopfsalate und andere Salatarten, Sonstige", Portulak, Mangold, "Spinat und verwandte Arten (Blätter), Sonstige", Brunnenkressen, Mohnsamen, Gerste, Hafer und Roggen gestellt.

(3) Alle diese Anträge wurden gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. Die Kommission leitete die Anträge, die Bewertungsberichte und die beigefügten Unterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") weiter.

(4) Die Behörde prüfte die Anträge und Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG 2 ab. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

(5) In Bezug auf Cycloxydim bei Kernobst, Aprikosen/Pfirsichen, Erbsen (mit Hülsen), Mais, Zuckerrübenwurzeln und Milch (Schafe) gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Daten geeignet sind, um den RHG-Vorschlag für die zu bewertenden Waren abzuleiten oder zu bestätigen. Die Behörde stellte außerdem fest, dass die Anforderungen bezüglich bestätigender Daten im Hinblick auf zusätzliche Rückstandsuntersuchungen bei Mais erfüllt sind.

(6) Daher ist es angezeigt, die RHG für Cycloxydim bei diesen Waren auf die von der Behörde empfohlenen Werte festzusetzen und die Fußnote bei Mais, in der auf die Nichtverfügbarkeit von Angaben zu Rückstandsuntersuchungen verwiesen wird, zu streichen.

(7) In Bezug auf Dichlorprop-P bei Gersten-, Hafer-, Roggen- und Weizenkörnern kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Daten geeignet sind, um den RHG-Vorschlag für die zu bewertenden Waren abzuleiten.

(8) Daher ist es angezeigt, den RHG für Dichlorprop-P bei diesen Waren auf die von der Behörde empfohlenen Werte festzusetzen.

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(Stand: 28.03.2025)

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