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Durchführungsverordnung (EU) 2025/523 der Kommission vom 20. März 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1311 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/523 vom 21.03.2025)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 27. Juni 2023 wurde der CVAS Development GmbH mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1311 der Kommission 2 eine Unionszulassung mit der Nummer EU-0028957-0000 für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften für diese Biozidproduktfamilie.
(2) Am 12. September 2023 und am 4. Juli 2024 übermittelte die CVAS Development GmbH der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 Notifizierungen verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid", die unter den Nummern BC-XW088611-94 und BC-PQ098457-00 in das Register für Biozidprodukte eingetragen wurden. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Hinzufügung von Handelsnamen.
(3) Am 13. Oktober 2023 und am 2. August 2024 4 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid" vor. In den Stellungnahmen kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(4) Am 26. Juli 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(5) Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid" zu ändern und die von der CVAS Development GmbH beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1311 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "CVAS Biocidal Product Family based on L (+) Lactic Acid" aufgeführt sind, unverändert.
(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1311 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassungen der Eigenschaften von Biozidprodukten im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1311 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1311 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
(Stand: 25.03.2025)
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