Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel, Natur/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/513 der Kommission vom 20. März 2025 zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 im Hinblick auf die Aufnahme bestimmter Waren tierischen Ursprungs in die Liste der Waren aus der übrigen Welt
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/513 vom 21.03.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1231 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 mit besonderen Vorschriften für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, Pflanzkartoffeln, Maschinen, Geräten und Fahrzeugen, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wurden, sowie für die Verbringung bestimmter Heimtiere nach Nordirland zu anderen als Handelszwecken 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2023/1231 wurden besondere Vorschriften unter anderem für den Eingang nach Nordirland aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs von bestimmten Sendungen mit Einzelhandelswaren, die in Nordirland für den Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen, festgelegt, darunter spezifische Vorschriften für Sendungen mit Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt.
(2) Im Besonderen sieht Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1231 vor, dass Einzelhandelswaren aus der übrigen Welt, die aus Erzeugnissen tierischen oder pflanzlichen Ursprungs oder zusammengesetzten Erzeugnissen bestehen, die den Vorschriften für Tiergesundheit oder Pflanzengesundheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d, e und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen (im Folgenden "Waren aus der übrigen Welt"), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1231 nur dann aus anderen Teilen des Vereinigten Königreichs nach Nordirland verbracht und in Nordirland in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn das Vereinigte Königreich schriftlich nachweist, dass für diese Waren nach dem nationalen Recht des Vereinigten Königreichs die Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen gelten, die in den Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 3, (EU) 2016/429 4 und (EU) 2016/2031 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in der Verordnung (EU) 2017/625 und in den gemäß den genannten Verordnungen erlassenen Kommissionsrechtsakten festgelegt sind, und dass das Vereinigte Königreich die genannten Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen wirksam umsetzt.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 der Kommission 6 enthält in ihrem Anhang die Liste der Waren aus der übrigen Welt, in der derzeit Waren tierischen und nichttierischen Ursprungs aufgeführt sind.
(4) Mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 und vom 5. Dezember 2024 hat das Vereinigte Königreich schriftlich nachgewiesen, dass die Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen gemäß den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 in Bezug auf Geflügelfleischerzeugnisse aus China und Thailand nach seinem nationalen Recht gelten und dass diese Vorschriften für Einfuhren und amtliche Kontrollen in Bezug auf diese für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren tierischen Ursprungs vom Vereinigten Königreich wirksam umgesetzt werden. Daher sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2059 dahin gehend geändert werden, dass diese Waren in die Liste der Waren aus der übrigen Welt aufgenommen werden.
(5) Nach Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission 7 muss die Veterinär-/amtliche Bescheinigung, die für den Eingang von Geflügelfleischerzeugnissen in die Union zu verwenden ist, entweder der Musterbescheinigung MPNT in Anhang III Kapitel 25 der genannten Verordnung oder dem Muster MPST in Anhang III Kapitel 26 der genannten Verordnung entsprechen, je nachdem, ob für die Erzeugnisse eine spezifische Behandlung zur Risikominderung vorgeschrieben ist oder nicht. Da Thailand in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 8 für Geflügelfleischerzeugnisse aufgeführt ist, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind und keiner spezifischen risikomindernden Behandlung unterzogen werden müssen, sollte diese Kategorie von Erzeugnissen aus Thailand in die Liste der Waren aus der übrigen Welt aufgenommen werden, die von den Musterbescheinigungen MPNT oder MPST begleitet sein müssen. Da China in dem genannten
(Stand: 25.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion