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Beschluss (Euratom) 2025/492 des Rates vom 18. Februar 2025 zur Billigung einer Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
(ABl. L 2025/492 vom 14.03.2025)
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 79,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Es ist wichtig, dass die in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission 1 festgelegten Anforderungen an den derzeitigen rechtlichen Rahmen und die Entwicklungen im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie angepasst werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Entwurf der Verordnung der Kommission über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen wird gebilligt.
Der Wortlaut des Entwurfs der Verordnung ist diesem Beschluss beigefügt.
Geschehen zu Brüssel am 18. Februar 2025.
Anhang |
(Entwurf)
Verordnung (Euratom) .../... DER KOMMISSION
vom ...
über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 77, 78, 79 und 81,
nach Zustimmung des Rates 1 +,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Anwendung der Euratom-Sicherungsmaßnahmen 2 sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus den Artikeln 78 und 79 des Vertrags über die Europäische Atomgemeinschaft (im Folgenden "Vertrag") definiert.
(2) Da in der Gemeinschaft Kernmaterial in immer größeren Mengen erzeugt, verwendet, befördert, recycelt und zur Entsorgung bestimmt wird und der Handel mit Kernmaterial zunimmt, muss die Wirksamkeit und Effizienz der Sicherungsmaßnahmen gewährleistet werden. Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrags, die in der Verordnung (Euratom) Nr. 302/2005 festgelegt sind, sollten daher angesichts der Weiterentwicklung insbesondere im Bereich der Nuklear- und Informationstechnologie aktualisiert werden.
(3) Belgien, Bulgarien, Tschechien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Griechenland, Spanien, Kroatien, Italien, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowenien, Slowakei, Finnland, Schweden und die Gemeinschaft sind Vertragsparteien des in Ausführung von Artikel III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation geschlossenen Übereinkommens 78/164/Euratom 3 . Das Übereinkommen 78/164/Euratom ist am 21. Februar 1977 in Kraft getreten. Es wurde später durch das am 30. April 2004 in Kraft getretene Zusatzprotokoll 1999/188/Euratom 4 ergänzt.
(4) Das Übereinkommen 78/164/Euratom enthält eine besondere Verpflichtung der Gemeinschaft in Bezug auf die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen auf Ausgangsmaterial und besonderes spaltbares Material in den Hoheitsgebieten der kernwaffenfreien Staaten, die dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen beigetreten sind.
(5) Die gemäß dem Übereinkommen 78/164/Euratom vorgeschriebenen Verfahren sind das Ergebnis umfassender internationaler Verhandlungen mit der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung des Artikels III Absätze 1 und 4 des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen. Diese Verfahren wurden vom Gouverneursrat dieser Organisation gebilligt.
(6) Die Gemeinschaft, Frankreich und die Internationale Atomenergie-Organisation haben ein Abkommen über die Anwendung der Sicherungsmaßnahmen in Frankreich geschlossen. 5 Dieses Abkommen ist am 12. September 1981 in Kraft getreten. Es wurde durch ein am 30. April 2004 in Kraft getretenes Zusatzprotokoll 6 ergänzt.
(7) Im Hoheitsgebiet Frankreichs sind bestimmte Anlagen oder Anlagenteile und bestimmtes Material möglicherweise dem Produktionszyklus für Verteidigungszwecke zuzuordnen. Es sollten daher besondere Kontrollmaßnahmen angewendet werden, um diesem Umstand Rechnung zu tragen.
(Stand: 18.03.2025)
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