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Regelwerk, EU 2025, Umweltmanagement/Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/472 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgestellte statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/472 vom 11.03.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde eine gemeinsame statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Union (im Folgenden "NACE Rev. 2") aufgestellt, die seit dem 1. Januar 2008 gilt.

(2) Seit dem Geltungsbeginn der NACE Rev. 2 haben die Globalisierung und die Digitalisierung die Art und Weise, in der zahlreiche Wirtschaftszweige Güter und Dienstleistungen weltweit bereitstellen, nach und nach verändert.

(3) Aufgrund dieser Veränderungen musste die NACE Rev. 2 aktualisiert werden, damit sie weiterhin mit den auf internationaler Ebene verwendeten Standards für die Klassifizierung der Wirtschaftszweige kohärent und vergleichbar ist. Folglich wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 der Kommission 3 die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 geändert und die aktualisierte Systematik aufgestellt (im Folgenden "NACE Rev. 2.1").

(4) Damit Nutzer die inhaltlichen Änderungen der NACE im Einzelnen beurteilen und die vorherige Fassung der Systematik mit der aktualisierten vergleichen können, wurden den Nutzern der Systematik am 1. August 2023 eine Entsprechungstabelle 4 sowie Erläuterungen 5 zur Verfügung gestellt.

(5) In zahlreichen Rechtsvorschriften - darunter die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 - sind Anforderungen an die Datenübermittlung festgelegt, die sich auf bestimmte Abschnitte, Abteilungen, Gruppen oder Klassen der NACE beziehen. Damit sichergestellt ist, dass diese Anforderungen an die Übermittlung in Übereinstimmung mit der aktualisierten Systematik (NACE Rev. 2.1) ausgedrückt sind, sollte die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 geändert werden.

(6) Da die Granularität der aktualisierten Systematik derjenigen der ursprünglichen Fassung der Systematik ähnelt, würde die in der vorliegenden Verordnung vorgenommene Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 für die Mitgliedstaaten oder die Auskunftgebenden keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeuten.

(7) Die Einhaltung der aktualisierten Systematik sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit sich die Datenlieferanten an die neuen regulatorischen Anforderungen anpassen können. Es sei daran erinnert, dass in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/137 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 für bestimmte statistische Bereiche ein späterer Geltungsbeginn festgelegt ist. Darum sollte der Geltungsbeginn dieser Verordnung ebenfalls auf ein späteres Datum verschoben werden.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 691/2011 wird wie folgt geändert:

1. Anhang IV, Abschnitt 5, Nummer 1, dritter Gedankenstrich, Einleitungstext erhält folgende Fassung:

"folgenden NACE-Untergliederungen für die Nebenproduktion von Umweltschutzdienstleistungen: Abschnitte B, C, D und Abteilung 36 der NACE. Die Daten des Abschnitts C werden folgendermaßen aufgelistet:"

2. Anhang V, Abschnitt 5, Nummer 1, erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- Systematik der Wirtschaftszweige, NACE wie folgt:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026 in Bezug auf Datenübermittlungen an die Kommission (Eurostat) jeweils für Bezugszeiträume, die an oder nach diesem Datum beginnen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2024

1) ABl. L 192 vom 22.07.2011 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/691/oj.

2) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006

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