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Durchführungsverordnung (EU) 2025/408 des Rates vom 24. Februar 2025 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien
(ABl. L 2025/408 vom 25.02.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 1, insbesondere auf Artikel 32,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 18. Januar 2012 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 angenommen.
(2) Nach dem Sturz des al-Assad-Regimes in Syrien betonte der Europäische Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2024 die historische Chance, das Land wieder zu einen und wieder aufzubauen, und unterstrich, wie wichtig ein alle Seiten einschließender, unter syrischer Führung stehender politischer Prozess ist, der den berechtigten Bestrebungen des syrischen Volkes im Einklang mit den Grundprinzipien der Resolution 2254 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Rechnung trägt.
(3) Angesichts des Sturzes des al-Assad-Regimes, das für die gewaltsame Unterdrückung der syrischen Bevölkerung verantwortlich ist, und der Aufforderung des Europäischen Rates an die Kommission und den Hohen Vertreter, Optionen für Maßnahmen zur Unterstützung Syriens vorzulegen, hat der Rat die in dem Beschluss 2013/255/GASP 2 festgelegten restriktiven Maßnahmen überprüft.
(4) Auf der Grundlage dieser Überprüfung kam der Rat zu dem Schluss, dass eine Reihe restriktiver Maßnahmen ausgesetzt werden sollte, um einen alle Seiten einschließenden Übergang in Syrien zu fördern, die Erbringung humanitärer Hilfe, die wirtschaftliche Erholung, den Wiederaufbau und die Stabilisierung zu unterstützen und die Rückkehr syrischer Staatsangehöriger mit ihren persönlichen Gegenständen zu erleichtern.
(5) Um die Wirksamkeit der Aussetzung der restriktiven Maßnahmen zu gewährleisten, ist der Rat der Auffassung, dass sechs Organisationen von der Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, gestrichen werden sollten. Die Vermögenswerte einer dieser Organisationen sollten eingefroren bleiben.
(6) Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
1. Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IIb in die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 eingefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Februar 2025.
2) Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 01.06.2013 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/255/oj).
Anhang I |
In Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 werden in Abschnitt " B. Organisationen" die folgenden sechs Einträge gestrichen:
30. Industrial Bank
31. Popular Credit Bank
32. Saving Bank
33. Agricultural Cooperative Bank
38. Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria)
50. Syrian Arab Airlines.
Anhang II |
" Anhang IIb
Liste der Organisationen nach Artikel 14 Absatz 2a
Name | Angaben zur Identität | Gründe | Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste | |
1. | Zentralbank Syriens (Central Bank of Syria) | Sabah Bahrat Square, Damaskus, Syrien;
Postanschrift: Altjreda al Maghrebeh Square, Damaskus, Syrien, P.O. Box: 2254 Tel.: + 961011 - 9985 E-Mail: info@cb.gov.sy Website: https://www.cb.gov.sy/ |
Unterstützt das syrische Regime finanziell. | 27.2.2012" |
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ENDE |
(Stand: 28.02.2025)
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