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Regelwerk, EU 2025, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2025/405 der Kommission vom 13. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf önologische Verfahren

(ABl. L 2025/405 vom 26.02.2025)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert. Im Rahmen dieser Änderung wurden die in Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Erzeugnisse des Weinsektors um entalkoholisierten Wein ergänzt, und den önologischen Verfahren in Anhang VIII Teil I der genannten Verordnung wurde ein neuer Abschnitt E über Entalkoholisierungsprozesse hinzugefügt.

(2) Da entalkoholisierter Wein nunmehr ein Erzeugnis des Weinsektors ist, sollten für die Herstellung von entalkoholisiertem ökologischem/biologischem Wein die in Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 aufgeführten spezifischen Produktionsvorschriften für den Weinsektor gelten.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 kann entalkoholisierter Wein nicht ökologisch/biologisch erzeugt werden. Gemäß Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 ist keiner der für den Weinsektor in Anhang VIII Teil I Abschnitt E der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgeführten Entalkoholisierungsprozesse für die ökologische/biologische Erzeugung zulässig. Gemäß Anhang II Teil VI Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen Änderungen in Bezug auf die önologischen Verfahren, Prozesse und Behandlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bei der ökologischen/biologischen Herstellung von Wein erst nach Aufnahme dieser Maßnahmen als erlaubte Maßnahmen gemäß Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 und, falls erforderlich, einem Bewertungsprozess gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2018/848 angewendet werden.

(4) Im Einklang mit dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 hat ein Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Hinblick auf die Zulassung und Aufnahme in Anhang II Teil VI Nummer 3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 ein Dossier über die Verwendung der Vakuumdestillation zur Herstellung entalkoholisierter ökologischer/biologischer Weine übermittelt. Dieses Dossier wurde von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGtop) 4 und von der Kommission geprüft.

(5) Die EGtop empfahl, Anhang II Teil VI Nummer 3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 dahin gehend zu ändern, dass - ausschließlich für die Herstellung von vollständig entalkoholisiertem ökologischem/biologischem Wein - Vakuumverdampfungsverfahren als zulässige Verfahren aufgeführt werden, sofern die Begrenzungen in Bezug auf die Temperatur (75 °C) und die Filterporengröße (nicht kleiner als 0,2 Mikrometer) eingehalten werden.

(6) Diese Vakuumverdampfungsverfahren entsprechen den Entalkoholisierungsprozessen "teilweise Vakuumverdampfung" und "Destillation" gemäß Anhang VIII Teil I Abschnitt E Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Kombination verwendet werden.

(7) Auf dieser Grundlage ist es angezeigt, die Verwendung der teilweisen Vakuumverdampfung und der Destillation in Anhang II Teil VI Nummer 3.3 der Verordnung (EU) 2018/848 aufzunehmen, um diese Verfahren bei der Herstellung von entalkoholisiertem ökologischem/biologischem Wein zuzulassen, sofern der erzeugte Wein einen Alkoholgehalt von höchstens 0,5 % vol aufweist, die verwendete Temperatur 75 °C nicht überschreitet, die Größe der Filterporen 0,2 Mikrometer nicht unterschreitet und die Destillation unter Vakuum erfolgt.

(8) Anhang II Teil VI der Verordnung (EU) 2018/848 bezieht sich auf die Verordnungen (EG) Nr. 606/2009 5 und (EG) Nr. 607/2009 6 der Kommission. Diese Verordnungen wurden durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/934 7 bzw. (EU) 2019/33 der Kommission 8

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