![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund |
Verordnung (EU) 2025/352 der Kommission vom 21. Februar 2025 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Calcidiol-Monohydrat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/352 vom 24.02.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Anhänge I und II der Richtlinie 2002/46/EG enthalten die Listen der Vitamine- und Mineralstoffe und ihrer Verbindungen, die bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden dürfen.
(2) Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2002/46/EG werden Vorschriften über Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in Nahrungsergänzungsmitteln, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können, nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") erlassen.
(3) Nachdem die Kommission um eine Stellungnahme zu Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und als Vitamin-D-Quelle im Zusammenhang mit der Richtlinie 2002/46/EG ersucht hatte, nahm die Behörde am 25. Mai 2021 eine wissenschaftliche Stellungnahme 3 zu dieser Angelegenheit an.
(4) Aus dieser Stellungnahme geht hervor, dass hinsichtlich der Verwendung von Calcidiol-Monohydrat in Nahrungsergänzungsmitteln keine Sicherheitsbedenken bestehen, sofern die Bedingungen für seine Zulassung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1052 der Kommission 4 erfüllt sind. Auf der Grundlage der befürwortenden Stellungnahme der Behörde und der Zulassung von Calcidiol-Monohydrat als neuartige Lebensmittelzutat in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1052 sollte Calcidiol-Monohydrat in die Liste der Vitamin- und Mineralstoffverbindungen in Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG aufgenommen werden, damit es als Vitamin-D-Quelle in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden darf.
(5) Die Richtlinie 2002/46/EG sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Richtlinie 2002/46/EG wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Februar 2025
2) Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission (ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj).
3) NDA-Gremium der EFSA. Safety of calcidiol monohydrate produced by chemical synthesis as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283, EFSa Journal 2021;19(6):6660.
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1052 der Kommission vom 10. April 2024 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Calcidiol-Monohydrat als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 (ABl. L, 2024/1052, 11.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1052/oj).
Anhang |
In Anhang II Buchstabe A. Nummer 2. (Vitamin D) der Richtlinie 2002/46/EG wird nach dem Eintrag für "b) Ergocalciferol" folgender Eintrag angefügt:
"c) Calcidiol-Monohydrat4*
4 ) Wie in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Stand: 25.02.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓