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Durchführungsverordnung (EU) 2025/330 der Kommission vom 19. Februar 2025 zur Änderung der Anhänge VIII und XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/330 vom 20.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen und legt fest, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genehmigt oder aberkennt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status "seuchenfrei" sowie mit bestehenden obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen aufgeführt. Aufgrund der sich ändernden Seuchenlage in der Union in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen sollten die Anhänge VIII und XI der genannten Durchführungsverordnung geändert werden.
(4) Was die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (Infektion mit BTV) anbelangt, so haben Tschechien und Polen der Kommission Ausbrüche der Infektion mit dem BTV-Serotyp 3 gemeldet. Die Ausbrüche in Tschechien traten in der Zone auf, die in Bezug auf diese Seuche nach wie vor den Status "seuchenfrei" hat, und die Ausbrüche in Polen ereigneten sich in den Woiwodschaften Dolnośląskie, Zachodniopomorskie und Warmińsko-Mazurskie, wobei auch andere Woiwodschaften betroffen waren. Darüber hinaus hat Spanien der Kommission Ausbrüche der Infektion mit dem BTV-Serotyp 8 in den Autonomen Gemeinschaften Kastilien-La Mancha und Baskenland in der Zone, die in Bezug auf diese Seuche nach wie vor den Status "seuchenfrei" hat, gemeldet, wobei auch andere Autonome Gemeinschaften betroffen waren. Da das gesamte Hoheitsgebiet Polens und Teile der Hoheitsgebiete Tschechiens und Spaniens den Status "seuchenfrei" haben und in Anhang VIII Teil I
(Stand: 25.02.2025)
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