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Regelwerk, EU 2025, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2025/285 der Kommission vom 12. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1758 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SALVECO SALVESAFE PRODUCTS"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/285 vom 13.02.2025)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 11. September 2023 wurde dem Unternehmen Salveco SAS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1758 der Kommission 2 unter der Nummer EU-0028967-0000 eine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "SALVECO SALVESAFE PRODUCTS" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften ("SPC") für diese Biozidproduktfamilie.

(2) Am 23. Oktober 2023, 10. Januar 2024 und 5. Februar 2024 reichte Salveco SAS bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 Notifizierungen zu verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SALVECO SALVESAFE PRODUCTS" ein, die unter den Nummern BC-HF089623-38, BC-HR091384-18 und BC-VH092958-06 in das Register für Biozidprodukte eingetragen wurden. Die notifizierten Änderungen betreffen die Hinzufügung von 6 Handelsnamen, die Hinzufügung einer neuen Packungsgröße innerhalb der bereits zugelassenen Auswahl sowie die Hinzufügung eines neuen Herstellers.

(3) Am 14. November 2023 4, 15. Februar 2024 5 und 6. März 2024 6 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SALVECO SALVESAFE PRODUCTS" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. In den Stellungnahmen kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 6. März 2024 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SALVECO SALVESAFE PRODUCTS" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.

(5) Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "SALVECO SALVESAFE PRODUCTS" zu ändern und die von Salveco SAS beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

(6) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1758 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "SALVECO SALVESAFE PRODUCTS" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1758 vollständig ersetzt werden. Wegen einer 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassungen der Eigenschaften von Biozidprodukten im Register für Biozidprodukte verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1758 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang

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