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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/284 der Kommission vom 12. Februar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49755, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49754, und Polygalacturonase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff für abgesetzte Ferkel und zur Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Saugferkel (Zulassungsinhaber: AVEVE BV) sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 527/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/284 vom 13.02.2025)



Neufassung -Ersetzt VO (EU) 527/2011

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49755, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49754, und Polygalacturonase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis (ursprünglich bezeichnet als Aspergillus aculeatus) CBS 589.94, wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 527/2011 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für abgesetzte Ferkel zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49755, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49754, und Polygalacturonase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, als Futtermittelzusatzstoff für abgesetzte Ferkel gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 betraf dieser Antrag auch die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks derselben Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Saugferkel. Dem Antrag waren die nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrem Gutachten vom 5. Juni 2024 3 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49755, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49754, und Polygalacturonase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis CBS 589.94, unter den genehmigten Verwendungsbedingungen für abgesetzte Ferkel, die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist und dass diese Schlussfolgerung auch für die Erweiterung ihres Verwendungszwecks auf Saugferkel gilt. Die Behörde stellte ferner fest, dass die Zubereitung in beiden Formulierungen (pulverförmig und flüssig) zwar nicht haut- oder augenreizend ist, doch aufgrund ihres proteinartigen Charakters als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde befand, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig ist, da der Antrag keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen für die Verwendung bei abgesetzten Ferkeln enthält, wofür bereits eine Zulassung vorhanden ist. Des Weiteren erklärte sie, dass die Schlussfolgerungen für abgesetzte Ferkel auf andere Arten ausgedehnt und extrapoliert werden können, und kam daher zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei Saugferkeln wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.

(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die bei der Bewertung der Methode zur Analyse von Endo-1,4-beta-Xylanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49755, Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Trichoderma reesei MUCL 49754, und Polygalacturonase, gewonnen aus Aspergillus fijiensis

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(Stand: 19.02.2025)

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