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Durchführungsverordnung (EU) 2025/265 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/265 vom 10.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012) |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 26. Mai 2020 wurde Agrobiothers Laboratoire mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 der Kommission 2 unter der Nummer EU-0021035-0000 eine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" erteilt. Anhang II der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften ("SPC") für diese Biozidproduktfamilie.
(2) Am 30. November 2021 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2109 der Kommission 3 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" gemäß Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geändert.
(3) Am 24. August 2022, 5. Januar 2023, 15. Februar 2023 und 26. September 2023 reichte Agrobiothers Laboratoire bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 4 weitere Notifizierungen zu verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" ein, die unter den Nummern BC-RR079365-04, BC-TJ083601-30, BC-GR084556-13 und BC-FT088928-97 in das Register für Biozidprodukte eingetragen wurden. Die notifizierten vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Hinzufügung von 4 Handelsnamen, Änderungen an 2 Handelsnamen und die Streichung von 2 Handelsnamen.
(4) Am 3. Oktober 2022 5, 2. Februar 2023 6, 9. März 2023 7 und 19. Oktober 2023 8 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 Stellungnahmen zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts. In den Stellungnahmen kommt die ECHa zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitt 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.
(5) Am 19. Oktober 2023 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 die überarbeitete Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" in allen Amtssprachen der Union, die alle beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.
(6) Die Kommission schließt sich den Stellungnahmen der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "INSECTICIDES FOR HOME USE" zu ändern und die von Agrobiothers Laboratoire beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.
(7) Mit Ausnahme der verwaltungstechnischen Änderungen bleiben die anderen wesentlichen Informationen, die in der in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/704 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "INSECTICIDES FOR HOME USE" aufgeführt sind, unverändert.
(8) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs für Verwender und interessierte Kreise zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts sollte Anhang II
(Stand: 12.02.2025)
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