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Verordnung (EU) 2025/195 der Kommission vom 3. Februar 2025 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenbuconazol und Penconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/195 vom 04.02.2025)
Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht in eingearbeitet. Gültig
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Wirkstoffe Fenbuconazol und Penconazol wurden in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) In den Jahren 2017 bzw. 2018 hatte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 mit Gründen versehene Stellungnahmen 2 3 zur Überprüfung der geltenden RHG für Penconazol und Fenbuconazol vorgelegt. Darin stellte sie fest, dass für bestimmte Erzeugnisse manche Angaben nicht vorlagen. Die verfügbaren Angaben reichten der Behörde aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind.
(3) Im Jahr 2019 legte die Kommission die RHG für Fenbuconazol und Penconazol in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 neu fest, wobei die RHG entweder auf dem bestehenden Niveau belassen oder auf die von der Behörde ermittelten Werte festgesetzt wurden. Die Datenlücken wurden in Anhang II der genannten Verordnung unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Antragsteller der Behörde die fehlenden Angaben zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen hat.
(4) Da Fenbuconazol in der Union nicht mehr genehmigt ist, legte der Antragsteller zusätzliche Informationen zu Untersuchungen vor, um eine von der Behörde festgestellten Datenlücke zu Triazolderivatmetaboliten (TDM) 4 zu schließen; diese Informationen waren auch auf der gemeinsamen WHO/FAO-Expertentagung zu Pestizidrückständen bewertet worden und stützten die bestehenden Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) 5. Die Datenlücke in Bezug auf Untersuchungen, die ursprünglich zur Festlegung der bestehenden vorläufigen (über den CXL liegenden) RHG vorgelegt worden waren, wurde für einige Kulturen nicht geschlossen. Die Datenlücke in Bezug auf Untersuchungen zu TDM wurde für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Kernobst, Kirschen, Pfirsiche und Heidelbeeren durch die zur Unterstützung der CXL vorgelegten Untersuchungsdaten geschlossen. Für Mandarinen wurde die Datenlücke in Bezug auf TDM durch Extrapolation der Rückstandsdaten von Zitronen geschlossen.
(5) Daher sollten die RHG für Grapefruits, Orangen und Pfirsiche auf die CXL gesenkt werden, und die bestehenden RHG für Zitronen, Limetten, Mandarinen, Kernobst, Kirschen und Heidelbeeren, die bereits auf CXL-Niveau sind, sollten beibehalten werden.
(6) Die Datenlücke zum Auftreten von TDM in Schalenfrüchten, Tafel- und Keltertrauben, Cranbeeren, Bananen, Paprika, Sonnenblumenkernen, Erdnüssen, Rapssamen, Gerste, Roggen und Weizen wurde für Fenbuconazol nicht geschlossen. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für diese Erzeugnisse auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden, ausgenommen Schalenfrüchte, für die der RHG bereits bei der Bestimmungsgrenze liegt.
(7) Für Aprikosen, Pflaumen und Kürbisgewächse mit genießbarer und ungenießbarer Schale wurden in Bezug auf Fenbuconazol keine Daten zu Untersuchungen und zum Auftreten von TDM vorgelegt. Daher sollten die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegten RHG für diese Erzeugnisse auf die Bestimmungsgrenze gesenkt werden.
(8) Im Falle von tierischen Erzeugnissen zeigte die berechnete nahrungsbedingte Belastung des Viehbestands für Fenbuconazol, dass der Schwellenwert unter Berücksichtigung von TDM-Rückständen in Apfeltrester und getrocknetem Zitrustrester nicht überschritten wurde. Die Behörde bewertete die vorgelegten neuen Informationen und stellte keine Bedenken in Bezug auf die Aufnahme durch die Verbraucher fest. Daher sollten die RHG für Leber, Nieren und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden und anderen als Nutztieren gehaltenen Landtieren beibehalten werden. Für Milch sollte auf der Grundlage der Bewertung des Referenzlaboratoriums der Europäischen Union die in Anhang II
(Stand: 13.03.2025)
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