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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2025/193 der Kommission vom 31. Januar 2025 zur Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953, Subtilisin aus Bacillus subtilis CBS 143946 und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens CBS 143954 als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Enten und Legehennen, zur Zulassung neuer Verwendungen dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für alle anderen Geflügelarten und -kategorien (Inhaber der Zulassung: Genencor International B.V.) sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1087/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 389/2011

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/193 vom 03.02.2025)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 1087/2009 und 389/2011

Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953 (früher als PTa 5588 bei der American type Culture Collection (ATCC) registriert), Subtilisin aus Bacillus subtilis CBS 143946 (früher ATCC 2107) und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens CBS 143954 (früher ATCC 3978) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1087/2009 2 der Kommission als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Enten und Masttruthühner sowie mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 389/2011 der Kommission 3 für Legehennen jeweils für einen Zeitraum von 10 Jahren zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953, Subtilisin aus Bacillus subtilis CBS 143946 und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens CBS 143954 als Futtermittelzusatz für Masthühner, Masttruthühner, Enten und Legehennen gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Zuordnung des Zusatzstoffs zur Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und zur Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Der Antrag enthielt einen Vorschlag zur Änderung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung der Zubereitung dahin gehend, dass der empfohlene Mindestgehalt bei Masttruthühnern gesenkt werden sollte (von 300 U Endo-1,4-beta-Xylanase, 4.000 U Subtilisin und 400 U Alpha-Amylase/kg Futtermittel auf 187,5 U Endo-1,4-beta-Xylanase, 2.500 U Subtilisin und 250 U Alpha-Amylase/kg Futtermittel). Dem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen sowie die entsprechenden Informationen zur Stützung des Änderungsantrags beigefügt.

(4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung neuer Verwendungen der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953, Subtilisin aus Bacillus subtilis CBS 143946 und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens CBS 143954 gestellt. Der Antrag betrifft die Zulassung dieser Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für alle Geflügelarten (außer Enten) für Legezwecke außer Legehennen und zur Mast außer Hühnern und Truthühnern sowie für Zuchttiere und Junghennen aller Geflügelarten; in diesem Zusammenhang wurde die Zuordnung des Zusatzstoffs zur Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und zur Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" beantragt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 18. April 2024 4 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 143953, Subtilisin aus Bacillus subtilis CBS 143946 und Alpha-Amylase aus Bacillus amyloliquefaciens

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(Stand: 05.02.2025)

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