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Durchführungsverordnung (EU) 2025/183 der Kommission vom 31. Januar 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 hinsichtlich des empfohlenen Höchstgehalts im Alleinfuttermittel des Wirkstoffs eines aus Nonansäure bestehenden Zusatzstoffes in Futtermitteln für bestimmte Kategorien von Schweinen und Geflügel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/183 vom 03.02.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.
(2) Nonansäure wurde mit der Verordnung (EU) 2017/53 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.
(3) Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 um Vorlage einer Stellungnahme zu der Frage ersucht, ob die Zulassung für Nonansäure als Futtermittelzusatzstoff im Fall einer Änderung dieser Zulassung weiterhin die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllen würde. Die Änderung besteht in der Erhöhung des empfohlenen Höchstgehalts eines Futtermittelzusatzstoffes aus Nonansäure. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen zur Stützung des Änderungsvorschlags beigefügt.
(4) Die Behörde gelangte in ihrer Stellungnahme vom 1. Februar 2024 3 zu dem Schluss, dass Nonansäure bei einem Gehalt von 100 mg/kg Futtermittel für alle Mastgeflügelarten, die Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten, alle zur Mast bestimmten Suidae sowie die Saug- und Absetzferkel aller Suidae sicher ist. Sie folgerte weiterhin, dass die Änderung der geltenden Zulassung für den Zusatzstoff keinen Einfluss auf die Schlussfolgerungen zur Sicherheit für die Verbraucher und die Umwelt hat, die sie in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2013 4 gezogen hatte. Die Behörde zog außerdem den Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da Nonansäure als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln entspricht. Die Behörde konnte keine Aussage dazu treffen, ob der Zusatzstoff haut- und augenreizend ist und ob er möglicherweise eine Sensibilisierung der Haut und der Atemwege auslösen kann.
(5) Angesichts der obigen Ausführungen vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Zulassung für die Zubereitung aus Nonansäure als Futtermittelzusatzstoff die Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 weiterhin erfüllt, wenn der für den Zusatz eines aus Nonansäure bestehenden Futtermittelzusatzstoffes geltende Höchstgehalt für alle Mastgeflügelarten, die Jungtiere aller Lege- oder Zuchtgeflügelarten, alle zur Mast bestimmten Suidae sowie die Saug- und Absetzferkel aller Suidae von 5 auf 100 mg/kg Alleinfuttermittel erhöht wird.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53
Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/53 erhält im Eintrag für Nonansäure in Spalte 8 ("Sonstige Bestimmungen") Nummer 3 ("Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs beträgt 5 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %.") folgende Fassung:
"Der empfohlene Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 % beträgt:
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(Stand: 05.02.2025)
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