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Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2025/158 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acetamiprid in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2025/158 vom 30.01.2025)


Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht in eingearbeitet. Gültig

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für den Wirkstoff Acetamiprid wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.

(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 um eine Stellungnahme zu den toxikologischen Eigenschaften und RHG von Acetamiprid und seinen Metaboliten.

(3) In ihrer Stellungnahme 3 legte die Behörde eine niedrigere zulässige tägliche Aufnahmemenge (Acceptable daily intake - ADI) und eine niedrigere akute Referenzdosis (Acute reference dose - ARfD) für Acetamiprid fest und nahm den Metaboliten IM-2-1 in die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung von Acetamiprid in Obst- und Blattkulturen auf.

(4) Die Behörde stellte eine Überschreitung der ARfD mit den RHG für Johannisbeeren, Bananen, grüne Salate, Kraussalate/breitblättrige Endivien, Spinat und Mangold fest. Die Behörde konsultierte die Mitgliedstaaten und ersuchte sie um Mitteilung möglicher alternativer guter landwirtschaftlicher Praktiken (GAP), die in Mitgliedstaaten oder Drittländern zugelassen und bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten bewertet sind und kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher nach sich ziehen. Es wurden keine alternativen GAP gemeldet. Daher sollten die RHG für diese Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die entsprechende Bestimmungsgrenze gesenkt werden.

(5) Die Behörde stellte ferner eine Überschreitung der ARfD mit den RHG für Mispeln, Kirschen, Pfirsiche, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Himbeeren, Heidelbeeren, Cranbeeren, Stachelbeeren, Holunderbeeren, Tafeloliven, Tomaten, Auberginen, Melonen, Kürbisse, Wassermelonen, Broccoli, Blumenkohle, Kopfkohle, Feldsalat, Salatrauken, roten Senf, Spargel, Rinderleber und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern fest. Die Behörde konsultierte die Mitgliedstaaten und ersuchte sie um Mitteilung möglicher alternativer GAP, die in Mitgliedstaaten oder Drittländern zugelassen und bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten bewertet sind und kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher nach sich ziehen. Für diese Waren wurden alternative GAP gemeldet, die nicht zu Überschreitungen der ARfD führen. Daher ist es angezeigt, die RHG für diese Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde vorgeschlagenen Werte zu senken.

(6) Die Behörde stellte ferner eine Überschreitung der ARfD mit den RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Aprikosen, Paprikas, Schlangengurken und Zucchini fest. Die Behörde konsultierte die Mitgliedstaaten und ersuchte sie um Mitteilung möglicher alternativer GAP, die in Mitgliedstaaten oder Drittländern zugelassen und bereits auf Ebene der Mitgliedstaaten bewertet sind und kein unannehmbares Risiko für die Verbraucher nach sich ziehen. Für diese Waren wurden alternative GAP gemeldet, die nicht zu Überschreitungen der ARfD führen. Da jedoch einige Informationen fehlten, war eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich. Deshalb werden die RHG für diese Waren, obwohl sie als sicher erachtet werden, überprüft. Bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Waren in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf die von der Behörde vorgeschlagenen Werte zu senken.

(7) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.

(8) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer an die durch die Änderung der RHG bedingten Anforderungen anpassen können.

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