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Verordnung (EU) 2025/146 der Kommission vom 29. Januar 2025 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Zoxamid in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/146 vom 30.01.2025)
Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet. Gültig
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für den Wirkstoff Zoxamid wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
(2) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") legte gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Überprüfung der geltenden RHG für Zoxamid und zur Festlegung einer Einfuhrtoleranz für Zwiebeln, Knoblauch und Schalotten vor 2.
(3) Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Antrag auf Einfuhrtoleranzen für Zoxamid in Zwiebeln, Knoblauch und Schalotten gestellt.
(4) Dieser Antrag wurde gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet und der Bewertungsbericht gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung an die Kommission weitergeleitet.
(5) Die Behörde bewertete den Antrag und den Bewertungsbericht, prüfte insbesondere die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, leitete ihre mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antragsteller, die Kommission und die Mitgliedstaaten weiter und machte sie der Öffentlichkeit zugänglich.
(6) Die Behörde kam zu dem Schluss, dass alle Datenanforderungen erfüllt sind und dass die vom Antragsteller beantragte Änderung der RHG auf der Grundlage einer Bewertung der Verbraucherexposition akzeptiert werden kann, aus der hervorgeht, dass die kurz- und langfristige Aufnahme von Rückständen, die auf die Verwendung von Zoxamid zurückzuführen ist, gemäß den landwirtschaftlichen Verfahren in Bezug auf Zwiebeln, Knoblauch und Schalotten wahrscheinlich kein Risiko für die Gesundheit der Verbraucher darstellt.
(7) Die Behörde empfahl die Festlegung von RHG für Kartoffeln, Tomaten, Schlangengurken, Gewürzgurken, Zucchini, Melonen, Kürbisse und Wassermelonen, für die genügend unterstützende Daten zu guten landwirtschaftlichen Praktiken vorgelegt und bewertet wurden. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, ist es angezeigt, die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde ermittelten Wert festzusetzen.
(8) Die Behörde zog den Schluss, dass in Bezug auf den RHG für Auberginen/Eierfrüchte nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollte der RHG für dieses Erzeugnis in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf dem bisherigen Wert oder dem von der Behörde ermittelten Wert beibehalten werden. Dieser RHG wird überprüft; bei der Überprüfung werden die Informationen berücksichtigt, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(9) Für alle anderen Erzeugnisse sollten die RHG gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 17 der genannten Verordnung auf die erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.
(10) Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien in Bezug auf Zoxamidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien schlugen erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vor, die bei allen Erzeugnissen analytisch erreichbar sind.
(11) Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation zu den neuen RHG konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt.
(12) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(Stand: 13.03.2025)
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