![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Lebensmittel - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/89 der Kommission vom 20. Januar 2025 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/89 vom 21.01.2025)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 30. Juli 2019 stellte das Unternehmen Nutri"Earth (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von UV-behandeltem Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor in Brot und Brötchen, Kuchen, Erzeugnissen aus Teigwaren, verarbeiteten Kartoffelprodukten, Käse und Käseprodukten sowie Obst- und Gemüsekompotten, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind.
(4) Am 30. Juli 2019 beantragte der Antragsteller bei der Kommission ferner den eigentumsrechtlichen Schutz geschützter wissenschaftlicher Studien und Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden; im Einzelnen handelt es sich dabei um die genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens 3 und die detaillierten Ergebnisse der Analysen der Zusammensetzung 4.
(5) Am 17. Mai 2020 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung des UV-behandelten Pulvers ganzer Larven von Tenebrio molitor als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 28. März 2023 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of UV-treated powder of whole yellow mealworm (Tenebrio molitor larvae) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 5 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen und in den vorgeschlagenen Verwendungsmengen sicher ist. Somit bietet dieses wissenschaftliche Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor bei Verwendung in Brot und Brötchen, Kuchen, Erzeugnissen aus Teigwaren, verarbeiteten Kartoffelprodukten, Käse und Käseprodukten sowie Obst- und Gemüsekompotten, die für die allgemeine Bevölkerung bestimmt sind, die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.
(8) Ferner wies die Behörde in diesem Gutachten darauf hin, dass durch die UV-Behandlung zwar der Vitamin-D3-Gehalt des Pulvers ganzer Larven von Tenebrio molitor erhöht wird, das neuartige Lebensmittel jedoch dennoch keine wesentliche Vitamin-D3-Quelle darstellt. Da jedoch Lebensmittel, die das neuartige Lebensmittel enthalten, letztlich einen Vitamin D-Gehalt aufweisen können, der gemäß Anhang XIII Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 als signifikant eingestuft wird, erachtet es die Kommission für angemessen, die Verbraucher über diese Tatsache zu informieren. In Fällen wie diesem ist der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels der Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" beizufügen und der Vitamin-D-Gehalt in der Nährwertdeklaration anzugeben.
(9) Auf der Grundlage einiger weniger veröffentlichter Erkenntnisse zu Lebensmittelallergien im Zusammenhang mit dem Verzehr von Larven von Tenebrio molitor
(Stand: 22.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓