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Durchführungsverordnung (EU) 2025/80 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/80 vom 15.01.2025)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
(5) Kanada hat der Kommission vier Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Provinz Ontario gemeldet, die zwischen dem 14. Dezember 2024 und dem 20. Dezember 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(6) Das Vereinigte Königreich hat der Kommission vier Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in der Grafschaft Norfolk, England, gemeldet, die am 17. Dezember 2024 bzw. am 24. Dezember 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission 38 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Alabama (1) Kalifornien (11), Illinois (2), Iowa (4), Kansas (2), Michigan (2), Minnesota (3), Mississippi (1), Missouri (1), Nebraska (1), Ohio (2), Oklahoma (2), South Dakota (4) und Wisconsin (2) gemeldet, die zwischen dem 12. Dezember 2024 und dem 27. Dezember 2024 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden.
(8) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km Sperrzonen um die betroffenen Betriebe herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(9) Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI ergriffen haben.
(10) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden Kanadas, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(Stand: 28.01.2025)
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