![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2025, Immissionsschutz / Chemikalien - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2025/33 der Kommission vom 13. Januar 2025 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase mit einem Treibhauspotenzial von 150 oder mehr in Schnellkühlern/-frostern, Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2025/33 vom 14.01.2025)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 ist das Inverkehrbringen in sich geschlossener Kälteanlagen, mit Ausnahme von Kühlern, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP ("global warming potential", Treibhauspotenzial) von 150 oder mehr enthalten, ab dem 1. Januar 2025 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist.
(2) Am 29. Juli 2024 beantragte die zuständige französische Behörde und am 17. September 2024 die zuständige italienische Behörde gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 bei der Kommission die Genehmigung einer Ausnahme für das Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt von Schnellkühlern/-frostern, Eiscremebereitern für handwerklich hergestelltes Speiseeis, Eismaschinen, Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen, Gärschränken sowie Slush- und Softeismaschinen, die in den Anwendungsbereich von Anhang IV Nummer 4 der Verordnung (EU) 2024/573 fallen (im Folgenden "Ausnahmeanträge").
(3) Bei Schnellkühlern/-frostern handelt es sich um isolierte Kühlgeräte zur gewerblichen oder industriellen Verwendung, die dafür ausgelegt sind, die Temperatur gekochter Lebensmittel zu Kühlzwecken rasch von 65 °C auf höchstens 10 °C bzw. zu Gefrierzwecken von 65 °C auf -18 °C oder darunter zu senken.
(4) Eiscremebereiter für handwerklich hergestelltes Speiseeis sind Chargen-Freezer zur gewerblichen oder industriellen Verwendung, die dafür ausgelegt sind, handwerklich hergestelltes Speiseeis ohne Verwendung einer Vorrichtung für die kontrollierte Luftzufuhr herzustellen, indem das Eis kontinuierlich gerührt und schnell auf einen Temperaturbereich zwischen -7 °C und -13 °C heruntergekühlt wird.
(5) Bei Eismaschinen handelt es sich um Geräte für die Herstellung und Ausgabe von Eis zur gewerblichen oder industriellen Verwendung, bei denen Eisbereitungsmechanismus, Kühlbehälter und Kondensator in einem einzigen Gehäuse integriert sind.
(6) Transportwagen zur Konservierung und Regenerierung von Speisen sind Lebensmitteltransportgeräte, die aus einem einzigen beweglichen Gehäuse für die Beförderung von Speisen bestehen, das in zwei nicht wasserdichte Fächer mit Heiz- und Kühlfunktion untergliedert ist und mit dem Lebensmittel für eine begrenzte Zeit sowohl kühl gehalten als auch erhitzt, warm gehalten und verteilt werden können.
(7) Gärschränke sind isolierte Kühlgeräte, mit denen die Luftfeuchtigkeit gesteuert und die Temperatur von Lebensmitteln in einem Bereich zwischen -20 °C und + 40 °C reguliert werden kann.
(8) Bei Slush-Maschinen handelt es sich um Kühlgeräte, die darauf ausgelegt sind, eine Slushzubereitung in einem Behälter mithilfe einer Spirale bei einer Temperatur von -2,5 °C bis -4 °C kontinuierlich zu rühren. Softeismaschinen sind Kühlgeräte, die darauf ausgelegt sind, eine Softeiszubereitung in einem Behälter mithilfe einer Spirale bei einer Temperatur von -5 °C bis -10 °C und unter starker Luftanreicherung kontinuierlich zu rühren.
(9) Den Ausnahmeanträgen zufolge gibt es für die meisten der in dieser Verordnung genannten Geräte technisch machbare Alternativen mit einem GWP von weniger als 150. Gleichzeitig muss noch ein sehr erheblicher Teil der Produktionskapazitäten für bestimmte Arten dieser Geräte innerhalb knapper Fristen umgestellt und dabei sichergestellt werden, dass diese Umstellung keine Sicherheitsrisiken birgt. Für die Umstellung auf alternative Kältemittel sind zahlreiche Schritte erforderlich, darunter Änderungen des Herstellungsprozesses, die Neugestaltung der Geräte und die Umschulung von Mitarbeitern. Das Verbot des Inverkehrbringens solcher Geräte trat (gemäß der Verordnung (EU) 2024/573
(Stand: 16.01.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓