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Mitteilung der Kommission über den strategischen Rahmen für die internationale Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union
C/2024/6604
(ABl. C, C/2024/6604 vom 07.11.2024)
1. Einführung
Entwaldung und Waldschädigung gehören zu den Hauptursachen der beiden bedeutendsten Herausforderungen unserer Zeit - der Klimawandel und der Verlust biologischer Vielfalt. Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) schätzt, dass von 1990 bis 2020.420 Millionen Hektar Wald abgeholzt wurden, was einer Fläche entspricht, die größer als die Europäische Union (EU) ist. Der Weltklimarat (IPCC) schätzt, dass 23 % aller Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2007-2016 aus der Land- oder Forstwirtschaft und anderen Landnutzungen stammten 1. Gleichzeitig dürfte die wachsende Weltbevölkerung - neben anderen Entwicklungen wie dem Ausbau der Bioökonomie - die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Flächen erhöhen und die Wälder zusätzlichem Druck aussetzen 2. Um die Klima- und Biodiversitätskrise, die unser aller Zukunft bedroht, zu stoppen, werden verstärkte Maßnahmen zur Bekämpfung von Entwaldung und Waldschädigung sowie ein entschlossener weltweiter Übergang hin zu einer nachhaltigen Erzeugung von entscheidender Bedeutung sein. Diese Maßnahmen werden angesichts der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Entwaldung und Niederschlagsmengen sowie Temperaturen auch dazu beitragen, die weltweite Wasserkrise zu bewältigen. Darüber hinaus erbringen Wälder wichtige Ökosystemleistungen von der Hochwasserrückhaltung und der Wasserreinigung bis hin zur Bereitstellung von Wirkstoffen für Arzneimittel und spielen eine Schlüsselrolle bei der Dekarbonisierung der Gesellschaft. Häufig leiden ärmere und gefährdetere Teile der Bevölkerung am meisten unter dem Verlust dieser Leistungen.
Das Nachhaltigkeitsziel 15 3, eines der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung, die 2015 von den Vereinten Nationen festgelegt wurden, verpflichtete die Länder auf der ganzen Welt dazu, die Entwaldung bis 2020 zu beenden. Da dieses Ziel verfehlt wurde, sagte die EU auf der COP 26 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) im Jahr 2021 in Glasgow zusammen mit 143 Erzeuger- und Verbraucherländern zu, die Entwaldung bis 2030 zu beenden und umzukehren. Auf der COP 28 in Glasgow wurde in der weltweiten Bestandsaufnahme anerkannt, wie wichtig es ist, im Rahmen globaler Maßnahmen die Entwaldung zu beenden sowie die Wälder zu erhalten und wiederherzustellen, und die Europäische Kommission setzte ihre Bemühungen mit den Partnerländern fort, um einen erfolgreichen Übergang zu entwaldungsfreien Wertschöpfungsketten zu gewährleisten. Dies wurde nun von den Klima-, Energie- und Umweltministern der G7 auf ihrer Tagung vom 29.-30. April 2024 in Turin 4 und von den Staats- und Regierungschefs der G7 auf dem Gipfel in Apulien vom 12.-13. Juni 2024 5 anerkannt.
Die Hauptursache für Entwaldung und Waldschädigung ist die Ausdehnung landwirtschaftlicher Flächen für die Erzeugung von Rohstoffen wie Soja, Rindfleisch, Palmöl, Holz, Kakao, Gummi oder Kaffee. Als wichtige Volkswirtschaft und Verbraucherin dieser Rohstoffe erkennt die EU ihre teilweise Verantwortung für die weltweite Entwaldung und Waldschädigung sowie die entsprechende Verpflichtung, zu ihrer Beendigung beizutragen, an. Solide nachfrageseitige Maßnahmen sind auch eine wichtige Ergänzung zu den bereits auf der Angebotsseite ergriffenen Schritten. Ohne sie bestünde die Gefahr, dass die Nachfrage nach mit der Entwaldung in Verbindung stehenden Erzeugnissen weiterhin die Erzeugung antreibt und die Bemühungen auf der Angebotsseite untergräbt.
Darüber hinaus hat sich die EU im Einklang mit ihrer Global-Gateway-Strategie verpflichtet, eine krisenbeständigere Vernetzung mit der Welt anzustreben, unter anderem durch Investitionen in den grünen und digitalen Wandel, höhere Sozial- und Umweltstandards und nachhaltigere Wertschöpfungsketten.
2. Die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten
Im Rahmen des europäischen Grünen Deals entwickelte die Europäische Kommission die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten ( EUDR) 6 auf der Grundlage der Mitteilung von 2019 mit dem Titel "Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt". Die EUDR trat am 29. Juni 2023 in Kraft und wird ab dem 30. Dezember 2024 Anwendung finden (ab dem 30. Juni 2025 für Marktteilnehmer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen handelt).
Die EUDR
(Stand: 11.11.2024)
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