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Regelwerk, EU 2024,Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/2394 und (EU) 2018/1724 im Hinblick auf die Einstellung der Europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3228 vom 30.12.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Europäische Plattform für Online-Streitbeilegung (im Folgenden "OS-Plattform") auf Unionsebene eingerichtet und die Kommission mit der Entwicklung und Pflege dieser Plattform beauftragt, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer darstellt, die aus Online- Kaufverträgen oder Online-Dienstleistungsverträgen entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten.

(2) Die OS-Plattform besteht in Form einer interaktiven Website, auf der Verbraucher Unternehmer auffordern können, der Inanspruchnahme einer auf der OS-Plattform aufgeführten Stelle für alternative Streitbeilegung (AS) zuzustimmen, die der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 entspricht.

(3) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 müssen Online-Unternehmer und Online-Marktplätze auf ihrer Website einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform bereitstellen. Diese Verpflichtung hat zusammen mit den Informationskampagnen der Kommission und der nationalen Interessenvertreter jedes Jahr zwischen zwei und drei Millionen Besucher auf die OS-Plattform gebracht.

(4) Allerdings nutzt nur eine Minderheit der Besucher die OS-Plattform, um eine Beschwerde einzureichen, und nur 2 % dieser Beschwerden erhalten eine positive Antwort von Unternehmern, sodass ihr Antrag an eine auf der OS-Plattform aufgeführte AS-Stelle weitergeleitet werden kann. Insgesamt entspricht dies etwa 200 Fällen pro Jahr in der gesamten Union.

(5) Die Kommission veröffentlichte eine Aufforderung zur Stellungnahme zur Anpassung der außergerichtlichen Streitbeilegung an digitale Märkte, die vom 28. September bis zum 21. Dezember 2022 lief. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die OS-Plattform nur von 5 % der Verbraucher, die auf die Aufforderung zur Stellungnahme geantwortet hatten, genutzt wurde, und die Mehrheit der Befragten der Ansicht war, dass die OS-Plattform aufgrund mangelnder Kosteneffizienz erheblich verbessert oder eingestellt werden sollte. Die Sachlage deutet stark darauf hin, dass aufgrund der Tatsache, dass nicht mehr als 200 Fälle pro Jahr an eine AS-Stelle weitergeleitet werden, das weitere Betreiben der OS-Plattform nicht den Grundsätzen der Effizienz und Wirksamkeit gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 entspricht.

(6) Die OS-Plattform sollte eingestellt werden, und die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sollte daher aufgehoben werden. Dabei sollte ein ausreichender Zeitraum für die angemessene Beendigung laufender Fälle vorgesehen werden.

(7) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 werden personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Streitigkeit so lange in der mit dieser Verordnung eingerichteten Datenbank gespeichert, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, zu erreichen und um sicherzustellen, dass die betreffenden Personen Zugang zu den Daten haben und ihre diesbezüglichen Rechte ausüben können. Im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 werden diese Daten spätestens sechs Monate nach Abschluss der Streitigkeit, dessen Datum der OS-Plattform mitgeteilt wurde, automatisch gelöscht. Die Kommission sollte die Nutzer der OS-Plattform mit laufenden Fällen rechtzeitig, in jedem Fall aber mindestens vier Monate vor der Einstellung der OS-Plattform, über die Einstellung dieser Plattform informieren. Die Kommission sollte den Nutzern der OS-Plattform, die Daten zu ihren Fällen abrufen möchten, Unterstützung anbieten.

(8) Da auf die OS-Plattform in anderen Rechtsakten der Union als Plattform verwiesen wird, über die Verbraucher Unternehmer auffordern können, einer außergerichtlichen Streitbeilegung zuzustimmen, sollten diese Rechtsakte zur Streichung der Verweise auf die OS-Plattform geändert werden. Die Verordnungen (EU) 2017/2394 6 und (EU) 2018/1724 7 des Europäischen Parlaments und des Rates sollten daher entsprechend geändert werden. Die Richtlinien (EU) 2015/2302 8, (EU) 2019/2161 9 und (EU) 2020/1828

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