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Delegierte Verordnung (EU) 2024/3199 der Kommission vom 15. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3199 vom 31.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a, b, und d,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 (im Folgenden " Rotterdamer Übereinkommen") umgesetzt.
(2) Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2023/149 3, (EU) 2023/2657 4, (EU) 2023/2456 5, (EU) 2024/1207 6, (EU) 2023/1436 7, (EU) 2024/1217 8, (EU) 2023/2455 9, (EU) 2023/741 10, (EU) 2024/20 11 und (EU) 2023/2513 12 hat die Kommission beschlossen, die Genehmigung für die Stoffe Benfluralin, Benthiavalicarb, Clofentezin, Dimethomorph, Dimoxystrobin, Mepanipyrim, Metiram, Oxamyl, S-Metolachlor bzw. Triflusulfuron-methyl als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 nicht zu erneuern. Dies hat zur Folge, dass diese Stoffe von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen sind, da sie für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurden. Benfluralin, Benthiavalicarb, Clofentezin, Dimethomorph, Dimoxystrobin, Mepanipyrim, Metiram, Oxamyl, S-Metolachlor und Triflusulfuron-methyl sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/939 14 beschloss die Kommission, die Genehmigung für den Stoff Ipconazol als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 aufzuheben. Dies hat zur Folge, dass Ipconazol von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen ist, da es für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurde. Ipconazol sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/425 15 beschloss die Kommission, den Wirkstoff Asulam-Natrium nicht zu genehmigen, da der Antrag auf dessen Genehmigung nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 von der Industrie zurückgezogen wurde. Dies hat zur Folge, dass Asulam-Natrium von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen ist, da es für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurde. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung des Stoffes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 16 ein hinreichender Nachweis dafür, dass er für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt bedenklich ist. Asulam-Natrium sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(5) Die Anträge auf Genehmigung der Wirkstoffe Calciumphosphid, Chloridazon, Chlorsulfuron, Flusilazol, Fuberidazol, Ioxynil, Molinat, Oxadiazon, Profenofos, Quinoclamin, Spirotetramat, Tralkoxydim und Triadimenol nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden von der Industrie zurückgezogen. Dies hat zur Folge, dass diese Stoffe von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen sind, da sie für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen wurden. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung dieser Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008
(Stand: 06.01.2025)
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