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Regelwerk, EU 2024, Energienutzung - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3194 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Anerkennung des freiwilligen Systems "REDcert-EU" zum Nachweis der Einhaltung der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Anforderungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/605 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3194 vom 20.12.2024)



Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2022/605

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der RL (EU) 2018/2001

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie (EU) 2018/2001 enthält Anforderungen für bestimmte Brenn- und Kraftstoffe, nämlich Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe, Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, um sicherzustellen, dass sie nur dann auf die in jener Richtlinie festgelegten Ziele angerechnet werden können, wenn sie nachhaltig erzeugt wurden und im Vergleich zu fossilen Brennstoffen zu erheblichen Treibhausgaseinsparungen führen. In Artikel 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgelegt. Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission 2 enthalten Vorschriften für die Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs mit erneuerbarem Strom. In Artikel 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe festgelegt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission 3 enthält Vorschriften zur Festlegung der Methode für die Bewertung der durch erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe erzielten Treibhausgaseinsparungen. Gemäß Artikel 31a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 müssen die Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten Transaktionen und die Nachhaltigkeitseigenschaften der flüssigen und gasförmigen erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffe und der wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe in eine Unionsdatenbank eingeben.

(2) Freiwillige Systeme spielen eine wichtige Rolle, wenn es darum geht, für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe die Einhaltung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und für Treibhausgaseinsparungen nachzuweisen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 können freiwillige Systeme genutzt werden, um i) die Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für alle aus Biomasse hergestellten Brennstoffe zu bescheinigen und um ii) genaue Daten über deren Treibhausgaseinsparungen zu liefern. Darüber hinaus können freiwillige Systeme genutzt werden, um die Einhaltung der in Artikel 29a der genannten Richtlinie festgelegten Kriterien für Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe unter Anwendung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 festgelegten Methode zu bescheinigen und die Einhaltung der Vorschriften gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 in Bezug auf die Berechnung des Anteils erneuerbaren Stroms, der zur Erzeugung erneuerbarer Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verwendet wird, nachzuweisen. Freiwillige Systeme können auch genutzt werden, um nachzuweisen, dass die Wirtschaftsteilnehmer gemäß Artikel 31a

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