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Verordnung (EU) 2024/3192 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. L 2024/3192 vom 16.12.2024)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2024/3187 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,
auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 31. Juli 2014 die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.
(3) Der Rat hat am 16. Dezember 2024 den Beschluss (GASP) 2024/3187 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.
(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 werden weitere 32 Organisationen in die Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, d. h. in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den militärisch-industriellen Komplex Russlands bei dessen Angriffskrieg gegen die Ukraine unterstützen und denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors Russlands beitragen könnten, auferlegt werden. Mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 werden auch bestimmte Organisationen in anderen Drittländern als Russland in diese Liste aufgenommen, die durch die Umgehung von Ausfuhrbeschränkungen, unter anderem für unbemannte Luftfahrzeuge oder für Flugkörper, indirekt zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen.
(5) Um die Tätigkeit von Schiffen, die so betrieben werden, dass sie zu Maßnahmen oder Strategien zur Unterstützung der Handlungen Russlands gegen die Ukraine beitragen oder diese Maßnahmen oder Strategien unterstützen, weiter einzuschränken, werden mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187 weitere Schiffe in die Liste der Schiffe in Anhang XVI des Beschlusses 2014/512/GASP aufgenommen, für die ein Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen der Mitgliedstaaten sowie zu einem breiten Spektrum von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Seeverkehr verhängt wurde.
(6) Wie in Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2024/1469 des Rates 4 dargelegt, werden die Barbestände von oder bei Kunden von Zentralverwahrern in der Regel vor Ende des Tages von den Zentralverwahrern übertragen und werfen für die Kunden keine Erträge ab. Daher sind die in Artikel 5a Absatz 8 genannten Zentralverwahrer nicht verpflichtet, Personen, Organisationen oder Einrichtungen, denen in Artikel 5a Absatz 4 genannte Vermögenswerte und Reserven zustehen, die diese Zentralverwahrer halten, kontrollieren oder bei denen sie Gegenpartei sind, Zinsen oder andere Formen der Entschädigung über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus zu zahlen.
(7) Zentralverwahrer, die dem Transaktionsverbot nach Artikel 5a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegende Vermögenswerte oder aus diesen Vermögenswerten stammende Barbestände verwalten, sowie ihre Führungskräfte und Beschäftigten sollten hierfür nicht haftbar gemacht werden können, es sei denn, die Handlung ist nachweislich auf Fahrlässigkeit zurückzuführen.
(8) In jüngster Zeit sind durch russische Gerichte Entscheidungen auf der Grundlage von Artikel 248 der Schiedsgerichtsordnung der Russischen Föderation ergangen, mit denen die Einleitung oder Fortsetzung von Verfahren, die europäische Unternehmen vor ausländischen Gerichten gegen russische Unternehmen anstrengen, verboten wird (Anti-Klage-Verfügung - "anti-suit injunctions"), und unter anderem unverhältnismäßig hohe Geldstrafen in Fällen der Nichteinhaltung verhängt werden. Die Union ist der Auffassung, dass die Art und Weise, in der russische Gerichte diese Anti-Klage-Verfügungen erlassen und diese Geldstrafen verhängen, eindeutig einen Verstoß gegen etablierte internationale Grundsätze und langjährige Praktiken bei der Beilegung internationaler Streitigkeiten zwischen Unternehmen darstellt. Um zu verhindern, dass Kläger versuchen, die Durchsetzung solcher Anti-Klage-Verfügungen oder Geldstrafen oder jeder anderen gerichtlichen Entscheidung auf der Grundlage von Artikel 248 oder gleichwertigen russischen Rechtsvorschriften zu erwirken, wird mit dem Beschluss (GASP) 2024/3187
(Stand: 19.12.2024)
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