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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/3176 der Kommission vom 19. Dezember 2024 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/602 hinsichtlich der Anerkennung des freiwilligen Systems "International Sustainability & Carbon Certification - ISCC EU" für forstwirtschaftliche Biomasse, erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3176 vom 20.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 17. Dezember 2020 wurde für das freiwillige System "International Sustainability & Carbon Certification - ISCC EU" (im Folgenden "System "ISCC"") bei der Kommission ein Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingereicht. Im Rahmen der daraufhin von der Kommission vorgenommenen Bewertung dieses Systems wurden einige änderungsbedürftige Punkte ermittelt. Bei erneuter Vorlage des Antrags am 23. Juni 2021 waren diese Punkte im System korrekt berücksichtigt, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass das System die in Artikel 29 Absätze 2 bis 5 der Richtlinie (EU) 2018/2001 festgelegten Nachhaltigkeitskriterien für landwirtschaftliche Biomasse angemessen abdeckte, dabei auch genaue Daten über Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der genannten Richtlinie enthielt und ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 jener Richtlinie anwendete. Somit wurde das System "ISCC" mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 der Kommission 2 anerkannt, da mit ihm die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 5 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 nachgewiesen wird, die Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe aus landwirtschaftlicher Biomasse sowie aus Abfällen und Reststoffen betreffen. Aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, welche Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/602 für landwirtschaftliche Biomasse und welche für forstwirtschaftliche Biomasse gelten.
(2) Da mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/602 nicht festgestellt wurde, dass das System "ISCC" die Nachhaltigkeitskriterien für forstwirtschaftliche Biomasse gemäß Artikel 29 Absätze 6 und 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessen abdeckt, wurden am System weitere Änderungen vorgenommen, um sicherzustellen, dass auch die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für forstwirtschaftliche Biomasse gemäß Artikel 29 Absätze 6, 7 und 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 angemessen berücksichtigt wurden. Bei erneuter Vorlage des Antrags am 30. November 2023 waren alle noch offenen Fragen, die zuvor ermittelt worden waren, angemessen berücksichtigt, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass mit dem System "ISCC" nun nachgewiesen wird, dass Lieferungen von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus forstwirtschaftlicher Biomasse den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und den Kriterien für Treibhausgaseinsparungen für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 10 der genannten Richtlinie entsprechen. Darüber hinaus wendet das System "ISCC" in Bezug auf forstwirtschaftliche Biomasse ein Massenbilanzsystem im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 30 Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 an.
(3) Auch die Anforderungen an erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1184 der Kommission 3 wurden vom System "ISCC" nicht abgedeckt. Es lieferte zudem keine genauen Daten über die Treibhausgaseinsparungen durch erneuerbare Brenn- und Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs für die Zwecke des Artikels 29a Absätze 1 und 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und im Einklang mit der Methode gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/1185 der Kommission 4
(Stand: 30.12.2024)
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