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Durchführungsverordnung (EU) 2024/3156 des Rates vom 16. Dezember 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben
(ABl. L 2024/3156 vom 16.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2147 des Rates vom 9. Oktober 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 9. Oktober 2023 die Verordnung (EU) 2023/2147 angenommen.
(2) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hat am 27. November 2023 eine Erklärung im Namen der Union abgegeben, in der die Union und ihre Mitgliedstaaten die anhaltenden Kämpfe zwischen den sudanesischen Streitkräften (Sudanese Armed Forces - SAF) und den Rapid Support Forces (RSF) sowie den jeweils angeschlossenen Milizen erneut aufs Schärfste verurteilt haben. In der Erklärung werden ferner die dramatische Eskalation der Gewalt und die nicht wiedergutzumachenden Verluste an Menschenleben in Darfur und im ganzen Land sowie die Verstöße gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht beklagt.
(3) Der Rat hat am 22. Januar 2024 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/384 2 restriktive Maßnahmen gegen sechs Organisationen der SAF und der RSF, die für die Unterstützung von Handlungen verantwortlich sind, welche die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben, angenommen.
(4) Der Rat hat am 24. Juni 2024 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/1783 3 restriktive Maßnahmen gegen sechs Personen angenommen, die für die Unterstützung von Handlungen verantwortlich sind, welche die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben.
(5) Angesichts der sehr ernsten Lage sollten vier Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden.
(6) Die Verordnung (EU) 2023/2147 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 2024.
2) Durchführungsverordnung (EU) 2024/384 des Rates vom 22. Januar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2024/384, 22.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/384/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1783 des Rates vom 24. Juni 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2147 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die Stabilität und den politischen Übergang Sudans untergraben (ABl. L, 2024/1783, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1783/oj).
Anhang |
In Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2147 werden unter Abschnitt "A. Natürliche Personen" die folgenden Einträge angefügt:
Name | Angaben zur Identifizierung | Gründe | Datum der Aufnahme in die Liste | |
"7. | Salah Abdallah Mohamed SALAH alias SALAH GOSH |
Geburtsdatum: 1957 Geburtsort: Nuri, Sudan Staatsangehörigkeit: sudanesisch Reisepass: YSJCYKRYG1U5 Geschlecht: männlich Funktion: ehemaliger nationaler Sicherheitsberater der Republik Sudan; ehemaliger Direktor des sudanesischen nationalen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes; Verbundene Personen: ehemaliger Präsident der Republik Sudan, Omar Al-Baschir; General Abdelfattah Al-Burhan Verbundene Organisationen: Nationaler Nachrichten- und Sicherheitsdienst (NISS) |
(Stand: 18.12.2024)
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