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Beschluss (EU) 2024/3134 des Rates vom 2. Dezember 2024 zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten
(ABl. L 2024/3134 vom 13.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 148 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten und die Union sind gehalten, auf die Entwicklung einer koordinierten Beschäftigungsstrategie und insbesondere auf die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung und Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte sowie auf inklusive, resiliente und zukunftsorientierte Arbeitsmärkte, die auf die Erfordernisse des wirtschaftlichen Wandels reagieren, hinzuarbeiten, um die Ziele der Vollbeschäftigung und des sozialen Fortschritts, eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) zu erreichen. Die Mitgliedstaaten haben die Förderung der Beschäftigung als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu betrachten und ihre diesbezüglichen Tätigkeiten im Rat aufeinander abzustimmen.
(2) Die Union soll soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen bekämpfen und soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes fördern, wie in Artikel 3 EUV festgelegt. Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen hat die Union gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung zu tragen.
(3) Gemäß dem AEUV hat die Union wirtschafts- und beschäftigungspolitische Koordinierungsinstrumente entwickelt und eingeführt. Als Teile dieser Instrumente bilden die im Anhang des vorliegenden Beschlusses festgelegten Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "beschäftigungspolitische Leitlinien") zusammen mit den in der Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates 4 genannten Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union die integrierten Leitlinien. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien sollen als Richtschnur für die Umsetzung der Politik in den Mitgliedstaaten und in der Union dienen und spiegeln die gegenseitige Abhängigkeit der Mitgliedstaaten wider. Die entsprechenden koordinierten Strategien und Reformen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene müssen zusammen einen angemessenen Mix aus nachhaltigen wirtschafts-, beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen ergeben, die positive Ausstrahlungseffekte für die Arbeitsmärkte und die Gesellschaft insgesamt entfalten, die wirtschaftliche und soziale Resilienz stärken und den mittel- und längerfristigen Herausforderungen sowie den Auswirkungen von Krisen wie der COVID-19-Pandemie und den gestiegenen Lebenshaltungskosten im Zusammenhang mit dem Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine wirksam begegnen.
(4) Um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, einschließlich der Aufwärtskonvergenz, zu fördern, den grünen und den digitalen Wandel zu unterstützen, die industrielle Basis und die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu stärken und inklusive und resiliente Arbeitsmärkte in der Union zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten gegen den Arbeitskräfte- und Fachkräftemangel vorgehen und eine hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung für alle fördern, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Verbesserung der Grundkompetenzen, insbesondere bei benachteiligten Lernenden, sowie auf den MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Ingenieurwesen und Technik) in der Schul- und Hochschulbildung, der zukunftsorientierten beruflichen Aus- und Weiterbildung und der lebenslangen Weiterbildung und Umschulung sowie auf wirksamen aktiven arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und verbesserten Arbeitsbedingungen und Karrierechancen liegen sollte - und zwar unter Berücksichtigung der Rolle und Autonomie der Sozialpartner. Dies ist von besonderer Bedeutung für die weniger entwickelten, abgelegenen Regionen und Gebiete der Union in äußerster Randlage, wo der Bedarf besonders hoch ist. Engpässe können auch behoben werden, indem die faire Mobilität von Arbeitskräften und Lernenden innerhalb der Union verbessert wird und Talente von außerhalb der Union angeworben werden. Darüber hinaus sollten die Verbindungen zwischen den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und dem Arbeitsmarkt gestärkt und Kompetenzen, die durch nichtformales und informelles Lernen erworben wurden, anerkannt werden.
(5) Die beschäftigungspolitischen Leitlinien stehen im Einklang mit dem neuen Rahmen für die wirtschaftspolitische Steuerung der Union, der am 30. April 2024 in Kraft trat 5
(Stand: 16.12.2024)
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