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Delegierte Verordnung (EU) 2024/3093 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich spezifischer technischer Maßnahmen zur Verringerung der Beifänge von Dorsch in der Ostsee
(ABl. L 2024/3093 vom 10.12.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält technische Maßnahmen für die Ostsee.
(2) Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden (im Folgenden die "betroffenen Mitgliedstaaten") haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Ostsee. Am 26. Oktober 2021 legten die betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und mit Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 eine gemeinsame Empfehlung vor, in der sie den Erlass eines delegierten Rechtsakts zur Aufnahme neuer Selektivitätsvorrichtungen in Anhang VIII der Verordnung (EU) 2019/1241 vorschlagen. Nach einer offenen Konsultation der Interessenträger zur Durchführungsverordnung (EU) 2024/3094 der Kommission 3 4 überarbeitete die BALTFISH-Gruppe ihre gemeinsame Empfehlung, indem sie die Aufnahme einer Revisionsklausel und die Verlängerung der verzögerten Anwendung dieser Verordnung von 90 auf 120 Tage nach ihrer Veröffentlichung beantragte.
(3) In der gemeinsamen Empfehlung werden spezifische technische Maßnahmen zum Schutz der Dorschbestände in der Ostsee vorgeschlagen, die gemäß der jährlichen Bewertung des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) stark dezimiert sind 5 6, einschließlich einer Ausnahme von den derzeit zulässigen Maschenöffnungen. In den ICES-Unterdivisionen 22 bis 26 sollten daher nur die in dieser Verordnung vorgeschlagenen Maschenöffnungen für die Fischerei auf Grundfischarten gelten, wenn die gezielte Fischerei auf Dorsch verboten ist.
(4) Die betroffenen Mitgliedstaaten waren sich darin einig, dass in Fällen, in denen die gezielte Fischerei auf Dorsch verboten ist, die Beifänge dieser Art beim Fang von Plattfischen im Hauptverbreitungsgebiet von Dorsch in der Ostsee (ICES-Unterdivisionen 22 bis 26) um mindestens 55 % verringert werden müssen, um einen weiteren Rückgang dieser Bestände zu vermeiden.
(5) Für die ICES-Unterdivisionen 22 bis 26 wird in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagen, die als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräte, einen modifizierten T90-Steert (mit einer Maschenöffnung von mindestens 125 mm und einer Laschverstärkung durch Randleinen) oder einen Quadratmaschensteert (bestehend aus zwei Netzblättern mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 125 mm) durch eine Roofless-Selektionseinrichtung zu ergänzen.
(6) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die Roofless-Selektionseinrichtung im November 2021 und kam zu dem Ergebnis 7, dass die Effizienz bei der Verringerung der Dorschbeifänge im Falle einer Kombination der Roofless-Selektionseinrichtung mit dem modifizierten T90-Steert oder dem Quadratmaschensteert bei mehr als 75 % liegt. In Kombination mit den als Mindestnorm vorgegebenen Fanggeräten liegt die Effizienz bei der Verringerung der Fänge bei mehr als 70 %. Nach Angaben des STECF kann durch die Roofless-Selektionseinrichtung ein Großteil der Dorsche entkommen, und zwar unabhängig von ihrer Größe. Da sich der Bestand nachweislich in einem schlechten Zustand befindet, ist es für seine Erholung entscheidend, die Sterblichkeit einzelner Dorsche zu verringern.
(7) Für die ICES-Unterdivisionen 24 bis 26 wird in der gemeinsamen Empfehlung zusätzlich zu den genannten Kombinationen von Fanggeräten und -vorrichtungen vorgeschlagen, dass auch der modifizierte T90-Steert allein verwendet werden kann. Der STECF kam zu dem Schluss, dass ein optimales Ergebnis nur durch den modifizierten T90-Steert in Kombination mit der Roofless-Selektionseinrichtung erzielt wird. Dennoch werden bereits bei ausschließlicher Verwendung des modifizierten T90-Steerts die Dorschbeifänge um durchschnittlich 56 % verringert.
(8) Beim Quadratmaschensteert wird in der gemeinsamen Empfehlung nicht vorgeschlagen, ihn ohne die Roofless-Selektionseinrichtung zu verwenden, da das geforderte Ziel nicht erreicht wird, die Beifänge um mindestens 55 % zu verringern.
(Stand: 20.12.2024)
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