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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3089 der Kommission vom 30. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 in Bezug auf Maßnahmen zur Verringerung unbeabsichtigter Fänge von Gemeinem Delfin (Delphinus delphis) und anderen kleinen Walen im Golf von Biskaya

(ABl. L 2024/3089 vom 09.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1241 sollen technische Maßnahmen dazu beitragen, in der Fischerei unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Meerestiere, einschließlich der in der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2 und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführten Arten, zu minimieren und wenn möglich zu verhindern.

(2) Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2019/1241 kann eine gemeinsame Empfehlung, die zum Zweck des Erlasses der Maßnahmen gemäß Artikel 15 Absatz 2 in Bezug auf den Schutz empfindlicher Arten und Lebensräume vorgelegt wird, insbesondere dazu dienen, die Anwendung von Maßnahmen zu erläutern, die zusätzlich oder alternativ zu den in Anhang XIII genannten Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in Artikel 11 genannten Arten ergriffen werden, Informationen zur Wirksamkeit von bestehenden Schutzmaßnahmen und Überwachungsregelungen vorzulegen und Beschränkungen für den Einsatz bestimmter Fanggeräte festzulegen oder den Einsatz bestimmter Fanggeräte in einem Gebiet vollständig zu verbieten, wenn diese Fanggeräte die Erhaltung von Arten gemäß den Artikeln 10 und 11 in diesem Gebiet oder andere empfindliche Lebensräume gefährden. Artikel 11 Absatz 1 bezieht sich auf Meeressäugetiere oder Meeresreptilien, die in den Anhängen II und IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, und auf Seevogelarten, die unter die Richtlinie 2009/147/EG fallen.

(3) Der Gemeine Delfin (Delphinus delphis) ist eine streng geschützte Art gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, in dem alle Wale als streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind. Nach Angaben des ICES beträgt die Abundanz des Gemeinen Delfins im Golf von Biskaya 634.286 Tiere 4. Die unbeabsichtigten Fänge gelten als große Bedrohung und werden auf der Grundlage von Beobachtungen auf See in den Jahren 2019 bis 2021 auf 5.938 Exemplare des Gemeinen Delfins pro Jahr geschätzt. Dieser Wert liegt über dem Grenzwert für die potenzielle biologische Entnahme (Potential Biological Removal - PBR) 5, der auf 4.926 Exemplare pro Jahr geschätzt wird 6.

(4) Die Verteilung kleiner Delphinide (Gemeine Delfine, Streifendelfine und nicht identifizierte Gemeine Delfine oder Streifendelfine) war 2021 weiträumiger als in der Vergangenheit, und es gab zahlreiche Sichtungen kleiner Delphinide über den Festlandsockel des Golfs von Biskaya hinaus 7. Vor 30 Jahren begannen eine Reihe groß angelegter Erhebungen mit dem Ziel, Wale, Delfine und Schweinswale auf dem Festlandsockel und in den Offshore-Gewässern des Nordostatlantiks zu überwachen. Ein Teil des Gesamtziels besteht darin, die Auswirkungen der direkten Sterblichkeit durch menschliche Tätigkeiten zu bewerten und in die Informationen einfließen zu lassen, die die Grundlage für die Ermittlung etwaiger zur Verbesserung des Erhaltungszustands von Walen erforderlicher Erhaltungsmaßnahmen bilden 8.

(5) In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 sind Vorschriften auf regionaler Ebene für Maßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge empfindlicher Arten, einschließlich Walen, festgelegt und Gebiete mit Fangbeschränkungen, Zeiträume und Fanggerätebeschränkungen angegeben. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Schritte unternehmen, um wissenschaftliche Daten über unbeabsichtigte Fänge empfindlicher Arten zu erheben und die Wirksamkeit der in

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(Stand: 12.12.2024)

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