Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2024/3085 der Kommission vom 30. September 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der zugelassenen önologischen Verfahren
(ABl. L 2024/3085 vom 09.12.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1 insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission 2 enthält Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von Dossiers der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV).
(2) Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 enthält das Verzeichnis der gemäß Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zugelassenen önologischen Verfahren und der für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen geltenden Einschränkungen, die in den Anwendungsbereich von Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallen. In Anhang I Teil a Tabelle 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die zugelassenen önologischen Behandlungen sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt. In Tabelle 2 des genannten Teils sind die zugelassenen önologischen Stoffe sowie die Bedingungen und Grenzwerte für ihre Anwendung aufgeführt. Die Tabellen 1 und 2 sollten geändert werden, um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, insbesondere in Bezug auf die von der OIV in den Jahren 2022 und 2023 verabschiedeten Resolutionen. Darüber hinaus sollten einige der in den Tabellen 1 und 2 enthaltenen Informationen weiter präzisiert werden.
(3) In Anhang I Teil a Tabelle 1 Zeile 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sind die Bedingungen für die Anwendung von thermischen Behandlungen festgelegt. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Begriff "Thermische Behandlungen" in Spalte 1 dieser Zeile unklar ist, da er mehrere verschiedene Behandlungen umfassen kann. Im Interesse der Klarheit sollte unterhalb von Tabelle 1 eine Fußnote eingefügt werden, in der die großen Kategorien von thermischen Behandlungen aufgeführt sind, die in den OIV-Dossiers gemäß Zeile 2 Spalte 2 genannt werden. Gleiches gilt für die Kältebehandlungen in Tabelle 1 Zeile 2a Spalte 1. Ähnlich wie bei den thermischen Behandlungen sollte unterhalb von Tabelle 1 eine Fußnote eingefügt werden, in der die großen Kategorien von Kältebehandlungen angegeben sind, die von den OIV-Dossiers gemäß Zeile 2a Spalte 2 abgedeckt werden.
(4) Mit der Resolution OIV-OENO 708-2022 wurden die Vorschriften des OIV-Dossiers 2.1.14 zur Flotation geändert, indem der Verweis auf Kohlendioxid gestrichen und der Verweis auf Argon hinzugefügt wurde. Anhang I Teil a Tabelle 1 Zeile 8 Spalte 2 und Tabelle 2 Zeilen 8.1, 8.2 und 8.3 Spalte 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 sollten daher entsprechend geändert werden.
(5) Bestimmte in Anhang I Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 aufgeführte önologische Verfahren dürfen aufgrund ihrer wichtigen Rolle bei der Gewährleistung der Bedienersicherheit sowie der Lebensmittelsicherheit und -qualität nur unter Aufsicht eines Önologen oder eines qualifizierten oder spezialisierten Technikers durchgeführt werden. Dies betrifft die Verfahren in Tabelle 1 Zeilen 6, 10, 12 bis 18 und 20 sowie in Tabelle 2 Zeilen 6.5, 6.6,
(Stand: 11.12.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion