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Verordnung (EU) 2024/3024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 in Bezug auf die Einführung neuer Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/3024 vom 06.12.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch den Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde das 8. Umweltaktionsprogramm eingerichtet und bestätigt, dass Überwachung, einschließlich durch die Bereitstellung fundierter Informationen über Umweltveränderung, für die Entwicklung einer wirksamen Politik, die Umsetzung dieser Politik zur Verwirklichung der Umweltziele der Union und im Hinblick auf eine stärkere Mitbestimmung der Bürgerinnen und Bürger unerlässlich ist. Es sollten Instrumente wie europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen geschaffen werden, um das allgemeine Bewusstsein für die Umweltauswirkungen sozioökonomischer Tätigkeiten und den Beitrag der Umwelt zur Wirtschaft und zum Wohlbefinden zu stärken.
(2) In der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist vorgesehen, dass die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der genannten Verordnung Bericht erstattet und gegebenenfalls - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in der genannten Verordnung genannten Pilotstudien - die Einführung neuer Module für umweltökonomische Gesamtrechnungen wie umweltbezogene Transfers (Subventionen), Waldgesamtrechnungen und Ökosystemleistungsrechnungen vorschlägt.
(3) Die neuen Module für die umweltökonomischen Gesamtrechnungen sollen einen direkten Beitrag zu den unter anderem im 8. Umweltaktionsprogramm festgelegten umweltpolitischen Prioritäten der Union leisten.
(4) Die Statistikkommission der Vereinten Nationen hat auf ihrer 43. Sitzung im Februar 2012 den Grundlegenden Rahmen für das System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen (SEEA) als internationale statistische Norm angenommen, und auf ihrer 52. Sitzung im März 2021 hat sie das System der Umweltökonomischen Gesamtrechnungen für Ökosystemrechnungen (SEEa EA), Kapitel 1 bis 7, in denen der Rechnungsrahmen und physische Rechnungen beschrieben werden, angenommen. Die neuen Module, die mit dieser Verordnung eingeführt werden, stehen mit dem Grundlegenden Rahmen für das SEEa und dem SEEa Ea im Einklang. Darüber hinaus wurde mit dem SEEa das System der umweltökonomischen Gesamtrechnung für Wasser (SEEA-Wasser) eingeführt, das den Grundlegenden Rahmen für das SEEa unterstützt.
(5) Damit die Union ihre in den Verträgen und im Völkerrecht festgelegten Aufgaben insbesondere in Bezug auf Umwelt, Nachhaltigkeit und Klimawandel erfüllen kann, sollten ihr relevante, umfassende und zuverlässige Informationen vorliegen. Für eine auf Fakten beruhende Entscheidungsfindung werden Statistiken benötigt, die die in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufgeführten strengen Qualitätskriterien erfüllen. Darüber hinaus ist es notwendig, dass die Kommission (Eurostat) die erhobenen Daten auf leichter zugängliche und benutzerfreundlichere Weise präsentiert und diese Daten gleichzeitig aktiv bekannt macht.
(6) Um das Ziel der Klimaneutralität in der Union bis 2050 zu erreichen, ist es von entscheidender Bedeutung, alle Rechtsakte und Verfahren der Union an den langfristigen Umwelt- und Klimazielen der Union auszurichten, wie sie im Rahmen des europäischen Grünen Deals, der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und des Pakets "Fit für 55" festgelegt wurden. Mehrere Rechtsakte der Union erfordern bereits eine genaue Beobachtung von Entwicklungen und somit zusätzliche und präzisere Daten. In dieser Hinsicht ist es von entscheidender Bedeutung, von den Mitgliedstaaten relevante und detaillierte Daten zu ihren Investitionen in die Umwelt zu sammeln, um sicherzustellen, dass die Union auf dem richtigen Weg ist, die Ziele des europäischen Grünen Deals zu erreichen. Aus all diesen Gründen soll das System der europäischen umweltökonomischen Gesamtrechnungen zu einem umfassenden Instrument entwickelt werden, das erhebliche zusätzliche Daten für die Überwachung der Umsetzung des Umweltrechts und der Umweltpolitik der Union liefert.
(7) Im 8. Umweltaktionsprogramm wird die unverzügliche Schaffung eines verbindlichen Rahmens der Union für die Überwachung der Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der schrittweisen Abschaffung von Subventionen für fossile Brennstoffe und die Berichterstattung darüber auf der Grundlage einer vereinbarten Methode sowie die Festsetzung einer Frist auf Unionsebene sowie auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die schrittweise Abschaffung dieser Subventionen gefordert, die mit dem langfristigen Temperaturziel des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen angenommenen Übereinkommens von Paris
(Stand: 06.12.2024)
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