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Regelwerk, EU 2024, Wasser - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/3019 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über die Behandlung von kommunalem Abwasser

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/3019 vom 12.12.2024)



Neufassung -Ersetzt zum 01.08.2027 RL 91/271/EWG - Umsetzung - Inkrafttreten Geltung

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates 4 ist mehrfach und erheblich geändert worden 5. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

(2) Wasser ist ein elementares Gut von allen und für alle. Als wesentliche, unersetzliche und lebensnotwendige natürliche Ressource muss es in drei Dimensionen - der sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimension - gesehen und behandelt werden.

(3) Die Richtlinie 91/271/EWG legt den Rechtsrahmen für die Sammlung, Behandlung und Einleitung von kommunalem Abwasser und die Einleitung von biologisch abbaubarem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen fest. Kommunales Abwasser kann häusliches Abwasser, Siedlungsabflüsse und nicht häusliches Abwasser aus anderen Quellen in unterschiedlichen Mischverhältnissen enthalten. Abwasser aus Einrichtungen wie Büros, Schulen, Küchen mit Zubereitung von Mahlzeiten, das vorwiegend menschlichen Ursprungs ist, wird als häusliches Abwasser definiert. Das Ziel der Richtlinie 91/271/EWG besteht darin, die Umwelt vor einer Beeinträchtigung durch Einleitungen von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen. Sie hat dazu beigetragen, die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und anderem einschlägigen Unionsrecht zu erreichen. Die vorliegende Richtlinie sollte weiterhin dasselbe Ziel verfolgen und gleichzeitig - im Einklang mit dem Konzept "Eine Gesundheit", das darauf abzielt, die Gesundheit von Menschen, Tieren und Ökosystemen dauerhaft in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen und zu optimieren - zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beitragen, beispielsweise wenn kommunales Abwasser in Badegewässer eingeleitet wird oder in Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, sowie in Fällen, in denen kommunales Abwasser als Indikator für Parameter dient, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind. Mit der Richtlinie soll auch der Zugang zur Sanitärversorgung und zu wichtigen Informationen im Zusammenhang mit der Steuerung der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser sichergestellt werden. Die vorliegende Richtlinie sollte zudem darauf abzielen, Synergieeffekte mit Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Wiederherstellung städtischer Ökosysteme zu verstärken, insbesondere durch eine integrierte Planung der kommunalen Abwasserbewirtschaftung, wobei die Digitalisierung optimal zu nutzen ist. Schließlich sollte diese Richtlinie auf die schrittweise Verringerung der Treibhausgasemissionen aus der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser hinwirken, insbesondere durch eine weitere Verringerung der Stickstoffemissionen, aber auch durch die Förderung der Energieeffizienz und der Erzeugung erneuerbarer Energien, und somit zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, das mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 festgelegt wurde. Im Einklang mit Artikel 193 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) können die Mitgliedstaaten über die in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise in Erwägung ziehen, strengere Fristen oder Schwellenwerte als diejenigen, die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehen sind, anzuwenden, die Verwirklichung der Energie- oder Klimaneutralität zu beschleunigen oder zusätzliche Anforderungen für die Anwendung ihrer nationalen Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung festzulegen oder den Anwendungsbereich dieser Systeme zu erweitern.

(4) Im Jahr 2019 führte die Kommission eine Bewertung der Richtlinie 91/271

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(Stand: 13.12.2024)

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