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Regelwerk, EU 2024, Natur/Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/3000 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Abweichung von der Begrenzung des Sprottenfangs in der ICES-Division 4b

(ABl. L 2024/3000 vom 03.12.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 enthält technische Maßnahmen für die Nordsee. Teil C Nummer 4 des genannten Anhangs enthält eine Begrenzung des Sprottenfangs zum Schutz der Heringsbestände in der ICES-Division 4b ("Sprotten-Box").

(2) Diese Begrenzung betrifft das Verbot des Einsatzes bestimmter Fanggeräte zu bestimmten Zeiten in einem Gebiet entlang der dänischen Nordseeküste sowie in zwei Gebieten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs. Für die Begrenzung in dem Gebiet entlang der dänischen Küste galt eine Ausnahmeregelung, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1393 der Kommission 2 eingeführt und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1160 der Kommission 3 verlängert wurde, wobei letztgenannte Verordnung im Dezember 2023 auslief.

(3) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, die Niederlande und Schweden (Scheveningen-Gruppe) haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an den Fischereien in der Nordseeregion. Am 26. Februar 2024 legte die Scheveningen-Gruppe der Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 eine gemeinsame Empfehlung vor, in der sie vorschlug, Anhang V der Verordnung (EU) 2019/1241 dahin gehend zu ändern, dass von der Begrenzung des Sprottenfangs in der ICES-Division 4b abgewichen wird. Anschließend legte die Scheveningen-Gruppe der Kommission am 1. Juli 2024 eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor.

(4) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) nahm eine Bewertung der von den betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Nachweise vor. Dabei kam er zu dem Ergebnis 5, dass die seit 2017 geltende Ausnahmeregelung für die Sprotten-Box offenbar keine nachweisbaren Schäden für den Heringsbestand in der Nordsee verursacht hat und dass diese Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht zu einem geringeren Schutz des Heringsbestands führen würde, als er derzeit durch andere Bewirtschaftungsmaßnahmen gewährleistet wird.

(5) Dennoch sprach sich der STECF auch dafür aus, die Beifangzusammensetzung in der Sprottenfischerei weiter zu überwachen, und wies erneut darauf hin, dass er nicht bewerten könne, ob die Ausnahmeregelung für die Sprotten-Box feststellbare, unmittelbare oder nachteilige Auswirkungen auf das Meeresökosystem haben könnte. Dementsprechend sollten die betreffenden Mitgliedstaaten die Beifangzusammensetzung in den an dieser Fischerei beteiligten Flotten weiter überwachen, damit die Ausnahmeregelung für die Sprotten-Box neu bewertet werden kann, wenn festgestellt wird, dass sich diese Ausnahme nachteilig auf das Meeresökosystem auswirkt.

(6) Was den geografischen Geltungsbereich der Sprotten-Box betrifft, sollten außerdem die beiden Gebiete in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, die derzeit Teil der Sprotten-Box sind, aus dieser Box herausgenommen werden, da sie nicht mehr in die Zuständigkeit der Union fallen.

(7) Die Verordnung (EU) 2019/1241 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Angesichts der unmittelbaren Auswirkungen einer Ausnahmeregelung für die Sprotten-Box auf die Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Sprottenfang und auf die Planung der Sprottenfangsaison durch Unionsschiffe sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten, um die Sprottenfangsaison nicht zu stören und die Ausschöpfung der Unionsquote für Sprotte im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 nicht zu beeinträchtigen.

(9) Mit den in dieser Verordnung für Unionsgewässer vorgesehenen Maßnahmen werden die Ziele des Artikels 494 Absätze 1 und 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits 6

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