Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2973 der Kommission vom 25. November 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation der geografischen Angabe "Hierbas Ibicencas"

(ABl. L 2024/2973 vom 02.12.2024)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 1, insbesondere auf Artikel 21 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Antrag Spaniens auf Genehmigung einer Unionsänderung der Produktspezifikation der geografischen Angabe "Hierbas Ibicencas", der vor dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2024/1143 bei der Kommission eingegangen war, wurde gemäß den Artikeln 24 und 31 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht 3.

(2) Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1143 eingegangen, der gemäß Artikel 90 Absatz 2 der genannten Verordnung für den Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung gilt.

(3) Der Antrag auf Genehmigung einer Unionsänderung sollte daher genehmigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Unionsänderung der Produktspezifikation der geografischen Angabe "Hierbas Ibicencas" wird genehmigt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2024

1) ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1143/oj.

2) Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/787/oj).

3) ABl. C, C/2024/4419, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/4419/oj.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 09.12.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion