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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/2911 des Rates vom 5. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) im Hinblick auf ein Analyseverfahren und auf die IOR-Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2024/2911 vom 19.11.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden " Übereinkommen") wurde im Namen der Union mit dem Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 1 abgeschlossen.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Übereinkommens trifft der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden "Rat der Mitglieder") im Hinblick auf die Anwendung des Übereinkommens Entscheidungen und gibt Empfehlungen ab.

(3) Auf seiner 120. Tagung im November 2024 soll der Rat der Mitglieder einen Beschluss zur Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie einen Beschluss zur Überarbeitung des Verfahrens zur Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillargaschromatografie annehmen.

(4) Die Beschlüsse, die auf der 120. Tagung des Rates der Mitglieder angenommen werden sollen, wurden von wissenschaftlichen und technischen Olivenöl-Sachverständigen der Kommission und der Mitgliedstaaten ausführlich erörtert. Die Beschlüsse werden zur internationalen Angleichung der Normen für Olivenöl beitragen und einen Rahmen bilden, der einen fairen Wettbewerb beim Handel mit Erzeugnissen des Olivenölsektors gewährleistet. Die Union sollte daher die Annahme dieser Beschlüsse unterstützen.

(5) Es ist zweckmäßig, den im Rat der Mitglieder im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu fassenden Beschlüsse für die Union im internationalen Handel mit den anderen Mitgliedern des Internationalen Olivenrats Rechtswirkung haben werden und geeignet sein werden, den Inhalt von Rechtsvorschriften der Union, nämlich derjenigen über Vermarktungsnormen für Olivenöl, die von der Kommission gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassen wurden, maßgeblich zu beeinflussen.

(6) Falls die Annahme der Beschlüsse auf der 120. Tagung des Rates der Mitglieder zurückgestellt wird, da einige Mitglieder außerstande sind, ihre Zustimmung zu erteilen, sollte der im Anhang dieses Beschlusses festgelegte Standpunkt im Namen der Union im Rahmen eines möglichen Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder durch Schriftwechsel gemäß Artikel 10 Absatz 6 des Übereinkommens vertreten werden, sofern ein solches Verfahren vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im Juni 2025 eingeleitet wird.

(7) Die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder sollten jedoch ohne weiteren Beschluss des Rates technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR zustimmen können, falls diese technischen Anpassungen sich aus Änderungen im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl oder des Verfahrens zur Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillargaschromatografie ergeben.

(8) Zur Wahrung der Interessen der Union sollten die Vertreter der Union im Rat der Mitglieder jedoch die Befugnis erhalten, zu beantragen, dass die Annahme der Beschlüsse bis zu einer späteren Tagung des Rates der Mitglieder zurückgestellt wird, wenn vor oder während der 120. Tagung neue wissenschaftliche oder technische Informationen vorgelegt werden, die den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt beeinflussen könnten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 120. Tagung des Rates der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (IOR) im November 2024 oder im Rahmen eines vor der nächsten ordentlichen Tagung des Rates der Mitglieder im Juni 2025 eingeleiteten Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftverkehrs über den Beschluss zur Überarbeitung der Vermarktungsnorm für Olivenöl und Oliventresteröl sowie über den Beschluss zur Überarbeitung des Verfahrens zur Bestimmung des Gehalts an Wachsen und Fettsäureethylestern durch Kapillarsäulengaschromatographie zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Technischen Anpassungen anderer Methoden oder Dokumente des IOR kann von den Vertretern der Union im Rat der Mitglieder des IOR (im Folgenden "Rat der Mitglieder") ohne weiteren Beschluss des Rates zugestimmt werden, falls diese technischen Anpassungen sich aus Änderungen im Zusammenhang mit der im Anhang

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(Stand: 22.11.2024)

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