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Richtlinie (EU) 2024/2881 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über Luftqualität und saubere Luft für Europa
(ABl. L 2024/2881 vom 20.11.2024)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinien 2004/107/EG 4 und 2008/50/EG 5 des Europäischen Parlaments und des Rates sind erheblich geändert worden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinien vorzunehmen.
(2) Die Kommission legte mit ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel "Der europäische Grüne Deal" einen ehrgeizigen Fahrplan vor, mit dem die EU den Übergang zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft vollziehen soll und der darauf abzielt, das Naturkapital der Union zu schützen, zu bewahren und zu verbessern und gleichzeitig die Gesundheit und das Wohlergehen der Menschen vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen. In Bezug auf saubere Luft hat sich die Kommission insbesondere dazu verpflichtet, die Luftqualität weiter zu verbessern und die Luftqualitätsnormen der Union stärker an die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) anzupassen. Im europäischen Grünen Deal kündigte die Kommission darüber hinaus eine Stärkung der Bestimmungen über die Überwachung und Modellierung der Luftqualität sowie über Luftqualitätspläne an.
(3) In ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2021 mit dem Titel "Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle - EU-Aktionsplan: "Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden'" hat die Kommission einen "Null-Schadstoff-Aktionsplan" erstellt, in dem unter anderem auf die Verschmutzungsaspekte des europäischen Grünen Deals eingegangen und zugesagt wird, dass bis 2030 die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung um mehr als 55 % und die Anzahl der Ökosysteme in der Union, in denen die biologische Vielfalt durch Luftverschmutzung bedroht ist, um 25 % reduziert werden sollen.
(4) Der Null-Schadstoff-Aktionsplan enthält auch eine Vision für 2050, nach der die Luftverschmutzung auf ein Niveau gesenkt werden soll, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt. Zu diesem Zweck sollte ein schrittweiser Ansatz im Hinblick auf aktuelle und künftige Luftqualitätsnormen in der Union verfolgt werden, indem Luftqualitätsnormen für 2030 und darüber hinaus festgelegt werden und eine Perspektive für die Angleichung an die neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO bis spätestens 2050 entwickelt wird, die auf einem Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung beruht, um den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Angesichts des Zusammenhangs zwischen der Verringerung der Umweltverschmutzung und der Dekarbonisierung sollte das langfristig zu erreichende Null-Schadstoff-Ziel zusammen mit einer Verringerung der Treibhausgasemissionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 verfolgt werden.
(5) Im September 2021 aktualisierte die WHO die Luftqualitätsleitlinien auf Grundlage einer systematischen Überprüfung der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen der Luftverschmutzung. Die aktualisierten Luftqualitätsleitlinien der WHO heben neue Erkenntnisse über die Auswirkungen bei geringer Exposition gegenüber Luftverschmutzung hervor und formulieren niedrigere Luftqualitätsrichtwerte für Partikel (PM10 und PM2,5) und für Stickstoffdioxid im Vergleich zu früheren Leitlinien. Diese Richtlinie trägt den aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnissen, einschließlich der neuesten Luftqualitätsleitlinien der WHO, Rechnung.
(6) In den letzten drei Jahrzehnten hat die Gesetzgebung der Union und der Mitgliedstaaten zu einer stetigen Verringerung der Schadstoffemissionen und zu entsprechenden Verbesserungen der Luftqualität geführt. Die strategischen Optionen, die im Rahmen der Folgenabschätzung zu dieser Richtlinie analysiert wurden, deuten auf einen zusätzlichen sozioökonomischen Nettonutzen einer weiteren Verringerung der Luftverschmutzung hin, wobei die prognostizierten monetarisierten gesundheitlichen und ökologischen Vorteile die erwarteten Umsetzungskosten deutlich überwiegen.
(Stand: 27.11.2024)
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