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Regelwerk, EU 2024, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2878 der Kommission vom 8. November 2024 zur Genehmigung des Grundstoffs "Allium fistulosum, verarbeitet" gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2878 vom 11.11.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO"en zur Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 5. März 2021 erhielt die Kommission vom Institut Technique de l"Agriculture Biologique (im Folgenden "Antragsteller") einen Antrag auf Genehmigung von Extrakt aus Allium fistulosum als Grundstoff zur Verwendung im Pflanzenschutz als Bakterizid für die Bodenbehandlung vor der Tomatenaussaat auf dem Feld und in dauerhaft errichteten Gewächshäusern. Der Antragsteller legte im Juni 2021 einen überarbeiteten Antrag vor, dem die gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgeschriebenen Informationen beigefügt waren.

(2) Die Kommission ersuchte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 um wissenschaftliche Unterstützung. Die Behörde legte der Kommission am 31. Oktober 2023 einen technischen Bericht zu Allium fistulosum vor 2.

(3) Der Antrag wurde für "Extrakt aus Allium fistulosum" gestellt. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen geht jedoch hervor, dass die Allium fistulosum-Pflanze in zwei verschiedenen Formulierungen verwendet werden kann: als wässriger Auszug oder in Form von zerkleinerten frischen Stücken der Pflanze. Daher wurde es als angemessen erachtet, beide Verarbeitungsmethoden in die Bezeichnung des Grundstoffs aufzunehmen und zu definieren, dass sich der Antrag auf "Allium fistulosum, verarbeitet" bezieht.

(4) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Informationen geht hervor, dass Allium fistulosum die Kriterien für ein Lebensmittel gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erfüllt. Darüber hinaus wird es nicht überwiegend für den Pflanzenschutz verwendet, aber "Allium fistulosum, verarbeitet", ist für den Pflanzenschutz nützlich, wenn es in einem Produkt enthalten ist, das entweder aus dem Stoff selbst oder dem Stoff und einem einfachen Verdünnungsmittel besteht. Folglich sollte es als Grundstoff gelten.

(5) Auf der Grundlage der im Antrag enthaltenen Informationen und des technischen Berichts der Behörde kann auch der Schluss gezogen werden, dass "Allium fistulosum, verarbeitet", kein bedenklicher Stoff ist und es keine Störungen des Hormonsystems und keine neurotoxischen oder immuntoxischen Wirkungen auslösen kann. Außerdem wird es nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet. Folglich erfüllt "Allium fistulosum, verarbeitet" die in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genannten Bedingungen.

(6) Die Prüfung des Antrags und aller zugehörigen Unterlagen ergab, dass "Allium fistulosum, verarbeitet" grundsätzlich den Anforderungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genügt, insbesondere hinsichtlich der geprüften und im Überprüfungsbericht der Kommission beschriebenen Verwendungen."Allium fistulosum, verarbeitet" sollte daher als Grundstoff genehmigt werden.

(7) Gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 6 und angesichts des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands muss die Genehmigung jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft werden, wie in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgehalten.

(8) Die Kommission legte dem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel am 23. Mai 2024 den Überprüfungsbericht 4 und am 11. Juli 2024 einen Entwurf der vorliegenden Verordnung vor.

(9) Gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 in Verbindung mit deren Artikel 13 Absatz 4 sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission

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(Stand: 12.11.2024)

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