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Regelwerk, EU 2024, Naturschutz / Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2867 der Kommission vom 2. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gestaltung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion

(ABl. L 2024/2867 vom 11.11.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang V der Verordnung (EU) 2018/848 enthält die Ausführungen des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion, die verwendet werden dürfen, einschließlich der Schwarz-Weißen Ausführung. Die Verwendung eines vollständig invertierten Logos in Weiß-Schwarzer Ausführung (negativ) mit oder ohne umlaufende Konturlinie ist jedoch nicht ausdrücklich zugelassen. In Anhang V der Verordnung (EU) 2018/848 sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass eine solche Ausführung auch zugelassen ist, da es einer in der Praxis auftretenden Notwendigkeit entspricht.

(2) In Anhang V der Verordnung (EU) 2018/848 ist die Farbe für das grüne Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion mit der Referenzfarbe in Pantone und im CMYK-Farbmodell, das im Vierfarbendruck (Cyan, Magenta, Gelb und Schwarzanteil) verwendet wird, festgelegt. Die äquivalente Referenz im RGB-Farbmodell, in dem drei additive Primärfarbtöne (rot, grün und blau) verwendet werden, sollte für digitale Zwecke ebenfalls angegeben werden.

(3) In Anhang V der Verordnung (EU) 2018/848 ist festgelegt, dass das Logo mit einer umlaufenden Konturlinie versehen werden kann, wenn es auf dem Hintergrund schwer erkennbar ist. Um sicherzustellen, dass die Proportionen von Höhe/Breite eingehalten werden, sollte immer eine Konturlinie verwendet werden, wenn das Logo auf einem Hintergrund verwendet wird, der es schwer erkennbar macht.

(4) Die Verordnung (EU) 2018/848 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EU) 2018/848 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. September 2024

1) ABl. L 150 vom 14.06.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.

.

Anhang

Anhang V der Verordnung (EU) 2018/848 wird wie folgt geändert:

1. Die Nummern 1.2 und 1.3 erhalten folgende Fassung:

"1.2. Die Referenzfarbe ist Green 50/0/100/0 im CMYK-Druck, Nr. 376 im Pantone-Farbsystem und 169/201/56 im RGB-Farbmodell.

1.3. Das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion kann auch, wie nachstehend aufgeführt, in Schwarz-Weiß oder vollständig invertiert in Weiß-Schwarz (Negativformat) ausgeführt werden, allerdings nur dann, wenn eine Umsetzung der farbigen Ausführung nicht zweckmäßig wäre:"

2. Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

"1.5. Bei Verwendung des Logos auf einem Hintergrund, der es schwer erkennbar macht, ist das Logo mit einer umlaufenden Konturlinie zu versehen, damit es sich besser vom Hintergrund abhebt."


ENDE

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