Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2024/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Ausweitung der Richtlinie (EU) 2024/2841 auf Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt in einem Mitgliedstaat

(ABl. L 2024/2842 vom 14.11.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, 2

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Menschen mit Behinderungen zu stärken und die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen, einen anderen Mitgliedstaat für einen Kurzaufenthalt zu bereisen oder zu besuchen, zu verbessern, werden mit der Richtlinie (EU) 2024/2841 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 der Rahmen gemeinsamer Regeln und Bedingungen, einschließlich eines gemeinsamen einheitlichen und barrierefreien Formats, für einen Europäischen Behindertenausweis als Nachweis des anerkannten Behindertenstatus oder eines Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung für den Zugang zu den gleichen Bedingungen, zu Sonderkonditionen oder Vorzugsbehandlungen, die von Behörden oder privaten Anbietern bei einer Vielzahl entgeltlich und unentgeltlich bereitgestellten Dienstleistungen, Aktivitäten oder Einrichtungen gewährt werden, und für einen Europäischen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen als Nachweis für ihr anerkanntes Recht auf Parkbedingungen und Stellplätze, die Menschen mit Behinderungen vorbehalten sind, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland festgelegt.

(2) In Artikel 79 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV) ist vorgesehen, dass das Handeln der Union unter anderem darauf abzielen muss, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sicherzustellen. Auf dieser Grundlage sollte eine Reihe von Vorschriften festgelegt werden, in denen festgelegt wird, bei welchen Rechten Begünstigte der Richtlinie (EU) 2024/2841 und diese Drittstaatsangehörige gleich behandelt werden.

(3) Nach Artikel 67 Absatz 2 AEUV müssen für die Zwecke dieser Richtlinie Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt werden.

(4) Um die Achtung der Gleichbehandlung, Inklusion und Nichtdiskriminierung, einschließlich in Bezug auf die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen, gegenüber Menschen mit Behinderungen, die Drittstaatsangehörige sind, sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2024/2841 fallen, zu stärken und um die Anerkennung ihres Behindertenstatus oder ihres Anspruchs auf bestimmte Dienstleistungen auf der Grundlage einer Behinderung in der gesamten Union sicherzustellen und so auch eine wirksame und uneingeschränkte Teilhabe und Inklusion dieser Personen auf gleichberechtigter Grundlage mit Unionsbürgern zu gewährleisten, ist es nötig, die in der Richtlinie (EU) 2024/2841 niedergelegten Regeln, Rechte und Pflichten auf Menschen mit Behinderungen anzuwenden, die Drittstaatsangehörige sind, welche sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und deren Behindertenstatus oder Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen aufgrund einer Behinderung von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde, sowie gegebenenfalls auf ihre Begleit- oder Unterstützungspersonen, einschließlich persönlicher Assistenzkräfte, oder auf Assistenztiere. So sollten beispielsweise Drittstaatsangehörige, die vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates 4 oder internationalen Schutz gemäß der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genießen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, vorausgesetzt, dass sie sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und ihr Behindertenstatus oder ihr Anspruch auf bestimmte Dienstleistungen auf der Grundlage einer Behinderung von diesem Mitgliedstaat anerkannt wurde.

(5) Alle Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2024/2841 sollten aufgrund der vorliegenden Richtlinie entsprechend für Drittstaatsangehörige gelten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.11.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion