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Regelwerk, EU 2024, Bau - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2769 der Kommission vom 30. Mai 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der anzuwendenden Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit und zur Änderung der genannten Verordnung in Bezug auf die Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten auf der Grundlage eines Modellierungsansatzes

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2769 vom 28.10.2024)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstabe e und auf Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 60 Buchstabe h,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Technologische Entwicklungen ermöglichen einen Modellierungsansatz für die Bewertung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten. Dieser technologische Fortschritt ermöglicht die Festlegung eines Bewertungs- und Überprüfungssystems, wenn Daten für Inputwerte, Annahmen und Modellierungen mit oder ohne Software-Unterstützung erhoben werden.

(2) In der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 2 wurde das Ziel der Kommission begrüßt, das Bauwesen dadurch nachhaltiger zu machen, dass die Leistung von Bauprodukten im Hinblick auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt wird, wie im Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft 3 angekündigt. In den Schlussfolgerungen des Rates zur Kreislaufwirtschaft im Bausektor vom 28. November 2019 4 wurde die Kommission nachdrücklich aufgefordert, auf eine bessere Kreislauffähigkeit von Bauprodukten hinzuwirken. In der Mitteilung der Kommission "Eine neue Industriestrategie für Europa" 5 aus dem Jahr 2020 wurde betont, dass das Thema der Nachhaltigkeit von Bauprodukten angegangen werden muss, und es wurde hervorgehoben, dass die bauliche Umwelt nachhaltiger gestaltet werden muss, um Europa klimaneutral zu machen. In der 2021 veröffentlichten Mitteilung der Kommission "Aktualisierung der neuen Industriestrategie von 2020: einen stärkeren Binnenmarkt für die Erholung Europas aufbauen" 6 wurde das Bauwesen als eines der vorrangigen Ökosysteme genannt, die mit den größten Herausforderungen bei der Verwirklichung der Klima- und Nachhaltigkeitsziele und der Bewältigung des digitalen Wandels konfrontiert sind, und deren Wettbewerbsfähigkeit davon abhängt. Aufgrund der technologischen Entwicklungen bei der Lebenszyklusanalyse sind bestimmte Wesentliche Merkmale im Zusammenhang mit den Grundanforderungen an Bauwerke Nr. 3 (Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz) und Nr. 7 (nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen) verfügbar und im Rechtsrahmen für Bauprodukte umzusetzen. Es ist daher angezeigt, Vorschriften für die Erklärung der ökologischen Nachhaltigkeit von Bauprodukten festzulegen.

(3) Um dem technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, sollte Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 angepasst werden, indem ein neues System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit 3+ hinzugefügt wird, das die Aufgaben festlegt, die bei der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten im Zuge der Erhebung von Daten für Inputwerte, Annahmen und Modellierung mit oder ohne Software-Unterstützung auszuführen sind. Eine solche Änderung ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Hersteller in der Lage sind, Wesentliche Merkmale im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit ihrer Produkte zu bewerten.

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(Stand: 29.10.2024)

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