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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - EU Bund

Beschluss (EU) 2024/2713 des Rates vom 10. Oktober 2024 über den im Namen der Europäischen Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates in Bezug auf den Beitritt von San Marino zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertretenden Standpunkt

(ABl. L 2024/2713 vom 18.10.2024)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Internationale Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven (im Folgenden "Übereinkommen") wurde im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2019/848 des Rates 1 geschlossen.

(2) Gemäß Artikel 29 des Übereinkommens legt der Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden "Rat der Mitglieder") die Bedingungen für den Beitritt einer Regierung zum Übereinkommen fest.

(3) Die Regierung von San Marino hat einen förmlichen Antrag auf Beitritt zu dem Übereinkommen eingereicht. Der Rat der Mitglieder wird daher aufgefordert werden, auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels die Bedingungen für den Beitritt von San Marino in Bezug auf die Beteiligungsanteile im Internationalen Olivenrat (IOR) und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde festzulegen.

(4) Da San Marino seine Olivensektoren in Bezug auf den Konsum fördert und die Absicht hat, seine Erzeugung auszubauen, könnte sein Beitritt unter bestimmten Bedingungen zu einer Stärkung des IOR führen, insbesondere was die Vereinheitlichung der nationalen und internationalen Rechtsvorschriften über die Merkmale von Olivenerzeugnissen zwecks Vermeidung von Handelshemmnissen anbelangt.

(5) Es ist angezeigt, den im Namen der Union im Rat der Mitglieder zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die zu erlassenden Beschlüsse Rechtswirkung für die Union haben werden, weil sie das Verhältnis bei der Beschlussfassung im Rat der Mitglieder in Fällen, in denen Beschlüsse im Einklang mit Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens nicht im Konsens gefasst werden, verändern

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrates (im Folgenden "Rat der Mitglieder") auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels in Bezug auf die Bedingungen für den Beitritt der Regierung von San Marino zum Internationalen Übereinkommen von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven zu vertreten ist, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 10. Oktober 2024.

1) Beschluss (EU) 2019/848 des Rates vom 17. Mai 2019 über den Abschluss des Internationalen Übereinkommens von 2015 über Olivenöl und Tafeloliven im Namen der Europäischen Union (ABl. L 139 vom 27.05.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/848/oj).

.

Anhang


Die Union unterstützt den Beitritt der Regierung von San Marino zu dem Übereinkommen auf einer künftigen Tagung oder im Rahmen eines Verfahrens zur Annahme von Beschlüssen durch den Rat der Mitglieder im Wege eines Schriftwechsels, sofern die Beteiligungsanteile von San Marino nach der Formel in Artikel 11 des Übereinkommens berechnet werden und die Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde nicht später als 18 Monate nach dem Beschluss des Rates der Mitglieder endet. Sollte sich die Hinterlegung der Beitrittsurkunde verzögern, so kann die Union in nachfolgenden vom Rat der Mitglieder zu erlassenden Beschlüssen eine Verlängerung der Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde unterstützen.


ENDE

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