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Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2712 der Kommission vom 23. Oktober 2024 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Phenogen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 7275)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2712 vom 28.10.2024)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 23. April 2019 stellte das Unternehmen Synthèse Élevage SARL (im Folgenden "Antragsteller") gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Antrag auf zeitlich parallele gegenseitige Anerkennung des Biozidprodukts Phenogen, eingetragen mit den Nummern BC-DV051147-24, BC-WW051333-08, BC-VN051246-22, BC-DN051247-38 und BC-DG051329-48, (im Folgenden "Produkt"). Bei dem Produkt handelt es sich um ein Desinfektionsmittel der Produktart 3, das von Fachleuten für die Desinfektion von Stallungen, Ausrüstungen und Transportfahrzeugen für Nutztiere verwendet wird und als Wirkstoffe Chlorkresol und L(+)-Milchsäure enthält. Frankreich ist der für die Bewertung des Antrags zuständige Referenzmitgliedstaat gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012.
(2) Am 26. November 2021 übermittelte Deutschland der Koordinierungsgruppe gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 Einwände, denen zufolge mit den von Frankreich festgelegten Zulassungsvoraussetzungen nicht gewährleistet wird, dass das Produkt die Voraussetzungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii und Buchstabe e der genannten Verordnung erfüllt.
(3) Deutschland ist der Auffassung, dass infolge der von Frankreich durchgeführten Bewertung des Risikos für die Verbraucher durch Aufnahme über die Nahrung nicht gewährleistet wird, dass die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 festgelegte Voraussetzung erfüllt ist, da die Versuchsdaten aus Studien über Chlorkresolrückstände in Schweinen und Geflügel (im Folgenden "Versuchsdaten"), die zur Verbesserung der Abschätzung der Exposition von Nutztieren verwendet wurden, ungeeignet waren, da keine Messung der Chlorkresol-Metaboliten vorgenommen wurde und nur eine der drei mit dem Antrag auf Produktzulassung vorgelegten Studien die Aufwandmenge des Produkts abdeckt. Deutschland ist der Auffassung, dass ohne die Heranziehung von Versuchsdaten zur Verbesserung der Risikobewertung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Chlorkresolrückstände in essbaren Geweben den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für Chlorkresol festgelegten Rückstandshöchstgehalt (RHG) von 0,01 mg/kg überschreiten. Frankreich hält es aufgrund der Eigenschaften von Chlorkresol für unwahrscheinlich, dass während der Verwendung des Produkts Metaboliten entstehen. Frankreich wies darauf hin, dass die Versuchsdaten für die Bewertung des Antrags auf Genehmigung des Wirkstoffs verwendet wurden und der Schluss gezogen wurde, dass nach der Verwendung von Chlorkresol in einer Menge von 2.000 mg/m2 keine Rückstände in essbaren Geweben von Nutztieren zu erwarten wären, während die Aufwandmenge für das Produkt niedriger ist als diejenige, die bei der Genehmigung von Chlorkresol bewertet wurde, nämlich maximal 1.200 mg/m2. Frankreich bestätigte, dass bei Nichtberücksichtigung der Versuchsdaten die Schätzung der Chlorkresolrückstände in essbaren Geweben bei Verwendung des Berechnungsmodells "PRIMo" (Pesticide Residue Intake Model) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) 3 den RHG von 0,01 mg/kg überschreitet, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Chlorkresol festgelegt wurde. Um sicherzustellen, dass der RHG für Chlorkresol in essbaren Geweben durch die Verwendung des Produkts nicht überschritten wird, schlug Deutschland als Risikominderungsmaßnahme vor, Oberflächen nach der Anwendung des Produkts mit Wasser abzuspülen, und empfahl, in Ermangelung experimenteller Studien zur Wirksamkeit des Abspülens einen Standardfaktor von 90 % für die Wirksamkeit des Abspülens bei wasserlöslichen Verbindungen, einschließlich Chlorkresol, anzuwenden. Frankreich widersprach, da die Wirksamkeit des Abspülens nicht durch Versuchsdaten gestützt werde; darüber hinaus hat der Antragsteller in die dem Antrag auf Zulassung des Produkts beigefügte Gebrauchsanweisung folgenden Hinweis aufgenommen: "Die Oberflächen dürfen nach der Anwendung nicht abgespült werden."
(Stand: 17.03.2025)
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