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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2024/2692 der Kommission vom 17. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge I und VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Genehmigung und der Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für bestimmte gelistete Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/2692 vom 18.10.2024)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 42 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die gemäß ihrem Artikel 5 Absatz 1 gelisteten Seuchen und legt fest, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genehmigt oder aberkennt. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b und optionale Tilgungsprogramme für gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 ergänzt die Verordnung (EU) 2016/429 und enthält die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie hinsichtlich der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen festgelegt. Insbesondere sind in ihren Anhängen die Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten mit dem genehmigten Status "seuchenfrei" sowie mit bestehenden obligatorischen oder optionalen Tilgungsprogrammen aufgeführt. Angesichts der sich ändernden Seuchenlage in der Union in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen sollten die Anhänge I und VIII der genannten Durchführungsverordnung geändert werden.

(4) Erstens hat Italien der Kommission am 11. Dezember 2023 in Bezug auf die Infektion mitBrucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen einen Primärherd in der Provinz Alessandria in der Region Piemont gemeldet, gefolgt von zwei sekundären Ausbrüchen in derselben Provinz, die am 8. Januar 2024 und am 1. August 2024 gemeldet wurden. Da die gesamte Region Piemont den Status "seuchenfrei" hat und in Anhang I Teil I Kapitel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet ist, sollte die Genehmigung des Status "seuchenfrei" in Bezug auf Infektionen mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis bei gehaltenen Schafen und Ziegen aus der Provinz Alessandria in der Region Piemonte entzogen und der Eintrag für Italien in der genannten Liste entsprechend geändert werden.

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(Stand: 25.10.2024)

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