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Durchführungsverordnung (EU) 2024/2677 der Kommission vom 8. Oktober 2024 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2677 vom 10.10.2024)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1 insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.
(4) Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer oder Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist.
(5) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel im Bundesstaat Idaho gemeldet, der am 27. September 2024 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.
(6) Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI hat die Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.
(7) Die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen zur Seuchenlage in ihrem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie nach diesem jüngsten Ausbruch im Bundesstaat Idaho ergriffen haben, um eine weitere Ausbreitung der HPAI zu verhüten.
(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in der von der Veterinärbehörde der Vereinigten Staaten eingerichteten Sperrzone der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dieser Sperrzone im Bundesstaat Idaho ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.
(9) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in den Vereinigten Staaten Rechnung zu tragen.
(10) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in den Vereinigten Staaten sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
Die
(Stand: 14.10.2024)
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