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Verordnung (EU) 2024/2640 der Kommission vom 9. Oktober 2024 zur Änderung und Berichtigung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Difluoressigsäure (DFA), Fluopyram und Flupyradifuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/2640 vom 10.10.2024)
(Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II der VO (EG) 396/2005 ist noch nicht eingearbeitet.) Gültig
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für die Wirkstoffe 1,4-Dimethylnaphthalin, Difluoressigsäure (DFA), Fluopyram und Flupyradifuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) In Bezug auf 1,4-Dimethylnaphthalin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Kartoffeln gestellt. Außerdem übermittelte der Antragsteller Informationen, die vorher bei der gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 durchgeführten Bewertung der RHG für diesen Stoff nicht verfügbar gewesen waren, nämlich zur Art des Rückstands bei Kartoffeln in verarbeiteten Waren und zu den Analysemethoden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs.
(3) Gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat der betreffende Mitgliedstaat diesen Antrag bewertet und den Bewertungsbericht an die Kommission weitergeleitet. In seinem Bewertungsbericht hat der Mitgliedstaat die nahrungsbedingte Belastung des Viehbestands unter Berücksichtigung der Aufnahme von aus Kartoffeln hergestellten Waren durch das Vieh beurteilt und die Senkung einiger geltender RHG für 1,4-Dimethylnaphthalin bei Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Säugetieren stammen, sowie die Anhebung der RHG für diesen Stoff bei "Geflügelwaren" und "Vogeleiern" vorgeschlagen.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat den Antrag und den Bewertungsbericht bewertet. Sie prüfte insbesondere die Risiken für Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den vorgeschlagenen RHG 2 ab. Diese mit Gründen versehene Stellungnahme wurde dem Antragsteller, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(5) Bezüglich der vom Antragsteller übermittelten, zuvor nicht verfügbaren Informationen zur Art des Rückstands bei Kartoffeln in verarbeiteten Waren und zu den Analysemethoden für Erzeugnisse tierischen Ursprungs kam die Behörde zu dem Schluss, dass diese Datenlücken in ausreichender Weise geschlossen wurden.
(6) Daher sollte die Forderung, zusätzliche Informationen in Bezug auf Kartoffeln und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorzulegen, in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden.
(7) Hinsichtlich der vom Antragsteller vorgeschlagenen Änderungen der RHG für 1,4-Dimethylnaphthalin in Bezug auf Kartoffeln, Schwein - Fett, Schwein - Sonstige, "Waren von Rindern", Schaf - Muskel, Schaf - Fett, Schaf - Leber, Schaf - Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren), Schaf - Sonstige, Ziege - Muskel, Ziege - Fett, Ziege - Leber, Ziege - Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren), Ziege - Sonstige, "Waren von Einhufern", "Waren von Geflügel", "Milch" und "Vogeleier" gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass sämtliche Datenanforderungen erfüllt sind und diese Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften des Stoffes berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesem Stoff durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die ihn enthalten können, noch für eine kurzzeitige Exposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der zulässigen täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(8) In ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme empfahl die Behörde keine spezifischen RHG für die Kategorien "Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse (außer Leber und Nieren)" der verschiedenen Gruppen von tierischen Erzeugnissen.
(Stand: 15.10.2024)
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